(1) Nachlass besteht aus Betriebsvermögen

 

Rz. 21

Die unentgeltliche Übertragung eines Erbteils, z.B. durch Schenkung, löst keine Veräußerung aus und führt beim Erwerber auch nicht zu Anschaffungskosten. Vielmehr muss der Erwerber gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Betriebsvermögens fortführen.[32]

[32] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 38.

(2) Nachlass besteht aus Privatvermögen

 

Rz. 22

Da für Wirtschaftsgüter im Privatvermögen keine Buchwerte geführt werden, stellt sich bei der Schenkung eines Erbteils bestehend aus Privatvermögen die Frage nach der vom Beschenkten fortzuführenden AfA-Bemessungsgrundlage. Diese bestimmt sich nach § 11d Abs. 1 EStDV, mit der Folge, dass der Beschenkte das zum Vermögensübergang bestehende Rest-AfA-Volumen des Schenkers noch abschreiben darf. Er tritt dabei in die Rechtsstellung des Schenkers ein.[33]

[33] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 40.

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