Rz. 81

Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmer (§§ 2, 2a, 15 I UStG), Kleinunternehmer (§ 19 II UStG), befreite Unternehmer sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie für MwSt optierten (§§ 9, 24 IV UStG).

 

Rz. 82

Macht ein Steuerpflichtiger von der Steuerpauschalisierungsmöglichkeit (§ 24 UStG) Gebrauch (z.B. als Landwirt), hat er Anspruch auf Erstattung der bei der Schadenbeseitigung anfallenden Mehrwertsteuer.[70] Im Falle der Pauschalierung wird von der Finanzverwaltung unterstellt, dass der Steuerpflichtige genauso viel Mehrwertsteuer zahlt wie er einnimmt: Der Steuerpflichtige führt einerseits keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab, erhält andererseits aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.

 

Rz. 83

Im Regelfall werden landwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen besteuert (pauschalierender Betrieb, § 24 UStG).[71] Die Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen können diese Landwirte allerdings nicht geltend machen, so dass die Schadenersatzbeträge inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten sind. Ein Landwirt kann allerdings von einem Jahr auf das andere zur Regelbesteuerung wechseln (optierender Betrieb, § 15a UStG); die Option führt zu einer anteiligen Mehrwertsteuerberücksichtigung und -erstattung u.U. auch für bereits erhaltene Schadenersatzleistungen. Bei nachträglicher Optierung hat der Landwirt dann die anteilige Mehrwertsteuererstattung an den Schadenersatzleistenden zurückzuzahlen, da er entsprechend um die anteilige Mehrwertsteuer bereichert ist.

 

Rz. 84

Ein Handelsvertreter zahlt von seinen Provisionsabgaben Mehrwertsteuer, ein Gewerbetreibender die Gewerbesteuer. Die Schadenersatzleistung ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Unfallbedingt verminderte oder entfallende Mehrwertsteuern sind als Vorteil auf den Erwerbsschaden anzurechnen.[72]

[70] OLG Hamm v. 18.6.1997 – 13 U 10/97 – r+s 1997, 505 = SP 1998, 58 = VersR 1998, 1260 (Anm. Schmalzl VersR 1998, 1564).
[71] Siehe zum MwSt-Ersatz bei landwirtschaftlichen Produkten OLG Hamm v. 27.11.2006 – 6 U 139/06 – r+s 2007, 523.
[72] BGH v. 10.2.1987 – VI ZR 17/86 – BB 1987, 715 = DB 1987, 1682 = JZ 1987, 574 (Anm. von Laumen) = MDR 1987, 571 = NJW 1987, 1814 = r+s 1987, 132 (nur Ls.) = VersR 1987, 668 = zfs 1987, 263.

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