Rz. 22

Wird gegen ein Scheck-, Wechsel- oder Urkundenurteil Berufung eingelegt, ergeben sich keine Besonderheiten (siehe hierzu § 15).

 

Rz. 23

Bestätigt das Berufungsgericht ein Scheck-, Wechsel- oder Urkundenurteil, so ist das Verfahren zunächst beendet, bis eine Partei dann in erster Instanz das Nachverfahren einleitet. Es gilt dann nichts anderes als bei einem gewöhnlichen Nachverfahren.

 

Beispiel 13: Nachverfahren nach Berufungsverfahren

Der Beklagte war im Urkundenverfahren vor dem LG unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,00 EUR verurteilt worden. Die Berufung war erfolglos. Hiernach wird das Nachverfahren durchgeführt.

In erster Instanz entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100, 3104 VV. Im Berufungsverfahren entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV. Im Nachverfahren nach Rückgabe der Akten durch das Berufungsgericht entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV erneut (§ 17 Nr. 5 RVG). Die Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Urkundenverfahrens wird dann auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 7 VV).

 
I. Urkundenverfahren, erste Instanz
  Wie Beispiel 2.
II. Urkundenverfahren, Berufung
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
III. Nachverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3100 VV anzurechnen,   – 798,20 EUR
  1,3 aus 10.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 756,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   143,79 EUR
Gesamt   900,59 EUR
 

Rz. 24

Hebt das Berufungsgericht ein Scheck-, Wechsel- oder Urkundenurteil auf und verweist es an die erste Instanz zurück, gilt § 21 Abs. 1 RVG. Das zurückverwiesene Verfahren ist eine neue Angelegenheit mit der Maßgabe der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV (siehe hierzu § 14 Rdn 76 ff.). Wird nach Zurückverweisung vom Urkundenverfahren Abstand genommen oder das Nachverfahren eingeleitet, handelt es sich wiederum um eine neue Angelegenheit (§ 17 Nr. 5 RVG), wobei jetzt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG zu beachten ist.

 

Beispiel 14: Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Die Klage über 10.000,00 EUR war im Urkundenverfahren vor dem LG abgewiesen worden. Das OLG hebt auf die Berufung das Urteil des LG auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Im Verfahren nach Zurückverweisung wird der Beklagte verurteilt. Hiernach wird das Nachverfahren durchgeführt.

In erster Instanz entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100, 3104 VV. Im Berufungsverfahren entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV. Im Verfahren nach Zurückverweisung entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV erneut (§ 21 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung wird dabei auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV). Im Nachverfahren entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV ein weiteres Mal (§ 17 Nr. 5 RVG). Die Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Urkundenverfahrens nach Zurückverweisung wird jetzt auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 7 VV).

 
I. Urkundenverfahren, erste Instanz
  Wie Beispiel 13.
II. Urkundenverfahren, Berufung
  Wie Beispiel 13.
III. Urkundenverfahren nach Zurückverweisung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV anzurechnen,   – 798,20 EUR
  1,3 aus 10.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 756,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   143,79 EUR
Gesamt   900,59 EUR
IV. Nachverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3100 VV anzurechnen,   – 798,20 EUR
  1,3 aus 10.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 756,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   143,79 EUR
Gesamt   900,59 EUR
 

Rz. 25

Wird zunächst gegen ein Scheck-, Wechsel- oder Urkundenurteil Berufung eingelegt und später dann auch gegen das Urteil im Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme, entstehen die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV in beiden Berufungsverfahren gesondert und anrechnungsfrei, da jedes Rechtsmittel eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 1 RVG) und eine Anrechnung nur greift, wenn innerhalb der Instanz vom Scheck-, Wechsel- oder Urkundenverfahren Abstand genommen oder in das ordentliche Verfahren übergegangen wird.[10]

 

Beispiel 15: Be...

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