Rz. 39
Sowohl Abwicklungs- als auch Aufhebungsverträge sehen regelmäßig die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Abfindungen, welche anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Mit Wirkung zum 1.1.2006 ist die (teilweise) Steuerfreiheit derartige Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG vom Gesetzgeber aufgehoben worden.
I. Steuerbegünstigung von Abfindungen gem. §§ 24, 34 EStG
Rz. 40
Die Höhe des steuerpflichtigen Lohns bestimmt sich nach dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Eine Abfindungszahlung erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers in dem Jahr, in dem ihm die Abfindung zufließt, also in dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag erlangt. Diese Einbeziehung der Abfindungszahlung in einen Veranlagungszeitraum kann zu einer unangemessenen Härte führen, weil dadurch auch die laufenden Einkünfte von der durch die Abfindung ausgelösten Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher besteuert werden. Um die Progressionswirkung zu mildern, gestattet § 34 EStG die Besteuerung von Entschädigungen i.S.d. § 24 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz.
1. Entschädigung
Rz. 41
Nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG muss es sich bei der Zahlung um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit handeln. Die Zahlung der Abfindung muss eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich den Anlass für die Zahlung darstellt. Werden daher mit der Abfindung bis zum Zeitpunkt der Beendigung erdiente bzw. entstandene Ansprüche, wie z.B. noch nicht genommener Urlaub, rückständiger Lohn oder Tantiemeansprüche mit abgegolten, handelt es sich insoweit nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung.
Rz. 42
Ferner muss die Zahlung nach der Rspr. des BFH auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhen. Daran kann es fehlen, wenn die Abfindungszahlung bereits im Arbeitsvertrag zugesagt worden ist. Die Zahlung stellt darüber hinaus nur dann eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar, wenn der Steuerpflichtige unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat, d.h. auf Veranlassung des Arbeitgebers.
Rz. 43
Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich tatsächlich enden. Im Falle einer ausgesprochenen Änderungskündigung kommt eine Steuerbegünstigung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat. Abfindungen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gewährt werden, sind nicht steuerbegünstigt.
2. Zusammenballung
Rz. 44
Entschädigungszahlungen i.S.v. § 24 EStG sind nur dann nach § 34 EStG steuerbegünstigt, wenn es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, welche sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten. Dies setzt grds. voraus, dass die Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wird. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rspr. des BFH auch in solchen Fällen geboten, in denen neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Abfindung in einem Betrag geleistet wird. Auch über mehrere Monate verteilte Raten können zur Steuerbegünstigung führen. Übersteigt die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, und erzielt der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gehabt hätte, soll nach der Rspr. des BFH dennoch keine Zusammenballung von Einkünften vorliegen.
3. Fünftelungsregelung
Rz. 45
Nach der sog. Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 EStG wird die Steuer so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zugeflossen. Zunächst wird nach den Steuertabellen die Einkommens...