Rz. 34

Kommt es nicht zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren, erledigt sich also die Sache für den Anwalt mit Einreichen der Schutzschrift, ist die Abrechnung umstritten. Nach einer Auffassung soll in diesem Fall nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV anfallen, da sich die Sache dann vorzeitig erledigt habe.[11] Dies ist jedoch unzutreffend. Eine vorzeitige Erledigung liegt nicht vor. Zwar erledigt sich der Auftrag, wenn es nicht mehr zum einstweiligen Verfügungsverfahren kommt, weil der Anwalt des potentiellen Antragsgegners nichts Weiteres mehr veranlassen muss. Voraussetzung für eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist nach Nr. 3101 Nr. 1 VV neben der vorzeitigen Erledigung aber ferner, dass der Anwalt bis dato weder einen Termin wahrgenommen noch einen Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht hat. Nun wird man aber nicht bestreiten können, dass eine Schutzschrift einen Schriftsatz mit Sachvortrag darstellt. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 VV schon aus diesem Grunde nicht gegeben. Abgesehen davon dürfte eine Schutzschrift in der Regel auch einen Antrag enthalten, sodass auch aus diesem Grund eine Ermäßigung ausscheidet. Zutreffend wird daher von der Rspr. auch ganz überwiegend die 1,3-Gebühr zugestanden.[12] Etwas missverständlich drückt sich der BGH aus. Er nimmt zwar auch wegen des eingereichten Sachvortrags eine 1,3-Verfahrensgebühr an und lehnt eine Ermäßigung auf 0,8 ab;[13] es wird aus den Entscheidungsgründen aber nicht klar, ob er das Entstehen der 1,3-Gebühr davon abhängig macht, dass der der Verfügungsantrag anschließend bei Gericht eingeht.

 

Beispiel 7: Schutzschrift ohne nachfolgendes Verfügungsverfahren

Der Anwalt reicht eine Schutzschrift bei Gericht ein (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR). Der erwartete Verfügungsantrag wird nicht mehr gestellt.

Für das Einreichen einer Schutzschrift entsteht bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.682,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   319,71 EUR
Gesamt   2.002,41 EUR
 

Rz. 35

Wird der Verfügungsantrag nicht (mehr) eingereicht, kommt mangels Prozessrechtsverhältnis eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Hier kann allenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden.[14]

[11] LG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 167.
[12] OLG Nürnberg AGS 2005, 339 = NJW-RR 2005, 941 = RVGreport 2005, 230 = NJW-RR 2006, 936; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489.
[13] AGS 2008, 274 = NJW-RR 2008, 1093 = RVGreport 2008, 223; RVGreport 2009, 265.
[14] Siehe dazu Stöber, AGS 2007, 9 ff.

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