Rz. 67

Wird im Verfügungsverfahren eine Einigung geschlossen, die auch weitere Gegenstände umfasst, entsteht daraus ebenfalls eine Einigungsgebühr, deren Höhe davon abhängt, ob die weiter gehenden Gegenstände anhängig sind oder nicht.

 

Rz. 68

Daneben erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Es entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG aus dem Mehrwert allerdings nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV.

 

Beispiel 31: Einstweilige Verfügung mit Einigung über weiter gehende Gegenstände ohne Besprechung und Termin

Der Anwalt beantragt für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 1.500,00 EUR). Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, der auch gerichtlich nicht anhängige Gegenstände im Wert von 3.000,00 EUR beinhaltet. Der Vergleich wird von beiden Parteien schriftsätzlich angenommen und nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt.

Für beide Anwälte entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 aus 1.500,00 EUR (Nr. 3100 VV) sowie zu 0,8 aus dem Mehrwert von 3.000,00 EUR (Nr. 3101 Nr. 1 VV), allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Zudem entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (4.500,00 EUR) (siehe § 13 Rdn 276).

Die Einigungsgebühr entsteht aus 1.500,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV) und aus 3.000,00 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   165,10 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   177,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,3 aus 4.500,00 EUR (434,20 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV 400,80 EUR
  (Wert: 4.500,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   127,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,5 aus 4.500,00 EUR (501,00 EUR),    
  wird nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.223,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   232,47 EUR
Gesamt   1.455,97 EUR
 

Rz. 69

Soweit die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV gegeben sind, entsteht auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel 32: Einstweilige Verfügung mit Einigung über weiter gehende Gegenstände mit Besprechung der Anwälte

Der Anwalt beantragt für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 1.500,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Anschließend verhandeln die Anwälte telefonisch auch über weiter gehende Gegenstände im Wert von 3.000,00 EUR und erzielen eine Einigung. Der Verfügungsantrag wird daraufhin zurückgenommen.

Für beide Anwälte entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 aus 1.500,00 EUR (Nr. 3100 VV) sowie zu 0,8 aus dem Mehrwert von 3.000,00 EUR (Nr. 3101 Nr. 1 VV), allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Gesamtwert von 4.500,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

Die Einigungsgebühr entsteht aus 1.500,00 EUR zu 1,0 (Nr. 1003 VV) und aus 3.000,00 EUR zu 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   165,10 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   177,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,3 aus 4.500,00 EUR (434,20 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 4.500,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   127,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,5 aus 4.500,00 EUR (501,00 EUR),    
  wird nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.223,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   232,47 EUR
Gesamt   1.455,97 EUR
 

Rz. 70

Wird die Einigung nach Verhandlungen im Termin geschlossen, ist ebenso abzurechnen.

 

Beispiel 33: Einstweilige Verfügung mit Einigung weiter gehender Gegenstände im Termin

Der Anwalt beantragt für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 1.500,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort verhandeln die Anwälte auch über weiter gehende Gegenstände im Wert von 6.000,00 EUR und erzielen eine Einigung, die im Termin dann protokolliert wird.

Siehe Erläuterungen zu der Abrechnung im vorangegangenen Beispiel 32.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   165,10 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   312,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,3 aus 7.500,00 EUR 652,60 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1,...

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