Rz. 265
Soweit minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt sind, ist eine Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige (§ 1643 BGB) bzw. des Betreuungsgerichts für Pfleglinge (§ 1809 BGB; bis 31.12.2022: § 1909 BGB a.F. – Ergänzungspflegschaft; siehe Rdn 264) sowie für unter Betreuung Stehende so lange nicht erforderlich, als die Auseinandersetzung in allen Einzelheiten den gesetzlichen Teilungsvorschriften entspricht. Etwas anderes gilt, wenn im Teilungsplan besondere Vereinbarungen der Erben enthalten sind, die weder den Anordnungen des Erblassers noch den gesetzlichen Teilungsvorschriften entsprechen. Sollte die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809 BGB; bis 31.12.2022: § 1909 BGB a.F.) erforderlich werden, so ist dafür das Familiengericht zuständig.
Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrags bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1629 Abs. 2 BGB n.F. iVm § 1824 BGB (bis 31.12.2022: § 1795 BGB a.F.) kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1629 Abs. 2 BGB n.F. iVm § 1789 Abs. 2 BGB (bis 31.12.2022: § 1796 BGB a.F.) durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist.
aa) Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses
Rz. 266
Als spezielle Regelung für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 1915, 1828 BGB, wonach der Genehmigungsbeschluss nur dem Pfleger gegenüber bekannt zu geben ist.
bb) Wirksamwerden der familiengerichtlichen bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung
Rz. 267
Der Genehmigungsbeschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen, § 40 Abs. 2 FamFG.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen, § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 63 Abs. 3 FamFG.
cc) Frist des § 1856 Abs. 2 BGB
Rz. 268
Weder für die Erteilung der Genehmigung noch für die Mitteilung der Genehmigung an den anderen Vertragsteil durch den Pfleger sieht das Gesetz eine Frist vor. Allerdings nimmt das Gesetz Rücksicht auf das Interesse des Vertragspartners, irgendwann Rechtssicherheit über die Wirksamkeit eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts zu erhalten.
Deshalb sieht § 1856 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1888 Abs. 1 BGB (bis 31.12.2022: § 1829 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1915 BGB a.F.) die Möglichkeit vor, dass der Vertragspartner den Pfleger auffordern kann, ihm mitzuteilen, ob die Genehmigung erteilt sei. Wird der Pfleger aufgefordert, sich darüber zu erklären, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen.
Wird die Genehmigung innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so gilt sie als verweigert.
Da in dem Beschluss auch ausgesprochen wird, dass dieser erst mit Rechtskraft wirksam ist, § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG, und der Hinweis auf die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen enthalten ist, §§ 39, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, kann der andere das Rechtsgeschäft auch dann noch unverzüglich zurückweisen, wenn nicht zusätzlich ein Rechtskraft- oder ein Notfristzeugnis, § 46 FamFG, vorgelegt wird. Denn nur in diesem Fall wird eine wirksame Genehmigung vorgelegt.
Rz. 269
Wird die Auseinandersetzung durch den Teilungsplan eines Testamentsvollstreckers vorgenommen und ist der Testamentsvollstrecker als Elternteil gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Miterben, so ist er bei der Teilung an der gesetzlichen Vertretung gehindert, die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB (§ 1909 BGB a.F.) ist also erforderlich. Dies gilt auch, wenn der gesetzliche Vertreter nicht Allein-Testamentsvollstrecker ist, sondern Mit-Testamentsvollstrecker.