Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1205
Beschäftigte sind gem. Art. 14 DSGVO, § 33 BDSG über die Erhebung personenbezogener Daten zu informieren, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis hiervon erlangt haben. Es empfiehlt sich, in den Arbeitsvertrag einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, um den datenschutzrechtlichen Pflichten gerecht zu werden.
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Muster 1a.71: Arbeitsvertragsklausel zur Personalakte
(…) Der Arbeitgeber führt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie nach seiner Beendigung zum Zwecke der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten eine Personalakte. In die Personalakte werden sämtliche für das Arbeitsverhältnis und seine Abwicklung erforderlichen Angaben zur Person des Arbeitnehmers aufgenommen. Die Aufnahme dient der Erfüllung aller arbeitgeberseitigen Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung an die Einzugsstellen der Träger der Sozialversicherungen sowie das Finanzamt.
Rz. 1206
Der Arbeitgeber kann bereits vertraglich die Pflicht des Arbeitnehmers festhalten, die Beschäftigtendaten zu aktualisieren.
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Muster 1a.72: Arbeitsvertragsklausel zur Aktualisierung (Anzeigeklausel)
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses solche Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers z.B. im Sinne der §§ 1 KSchG, 1 ff. SGB IX von Bedeutung sind. Mitzuteilen sind insbesondere: Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder; sonstige unterhaltsberechtigten Personen.
(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jegliche Veränderung seiner persönlichen Daten mitzuteilen, soweit diese zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für die Durchführung des sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahrens, notwendig sind. Auf einfaches Anfordern des Arbeitgebers sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Mitzuteilen sind insbesondere: Änderungen des Namens, des Wohnortes, der Steuerklasse, des Familienstandes (Heirat, Scheidung, Tod des Partners), Geburt oder Tod von Kindern; Adoption von Kindern, Wechsel der Krankenkasse, der Eintritt einer dauerhaften oder vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit.
Rz. 1207
Dem Arbeitnehmer steht gem. § 83 Abs. 1 BetrVG ein Einsichtsrecht in die über ihn geführte Personalakte zu. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen, sofern ein solcher gebildet ist. Das Recht des § 83 BetrVG ist nicht davon abhängig, dass im Betrieb überhaupt ein Betriebsrat gebildet ist. Zu den weiteren Details vergleiche Rdn 1195 ff.
Rz. 1208
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Muster 1a.73: Geltendmachung eines Einsichtsrechts durch den Arbeitnehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Recht auf Einsicht in die Personalakte gem. § 83 BetrVG Gebrauch und verlange, in die über mich geführte Personalakte Einsicht zu nehmen. Ich beabsichtige, hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen.
Bitte teilen Sie mir mit, wann die Einsichtnahme in die Personalakte gewährt wird. Ich bitte ebenfalls um Mitteilung, ob vor Ort ein Kopiergerät zur Verfügung steht, sodass ich in die Lage versetzt werde, mir (auf eigene Kosten) Kopien aus der Personalakte zu fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
(Arbeitnehmer)
Rz. 1209
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung solcher Inhalte der Personalakte, die unwahr geworden sind oder die für die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr relevant und gleichzeitig geeignet sind, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, vgl. Rdn 1198 ff.
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Muster 1a.74: Geltendmachung eines Anspruchs auf Entfernung aus der Personalakte
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Gelegenheit der Einsicht in meine Personalakte habe ich festgestellt, dass sich in dieser Personalakte eine auf den _________________________ datierte Abmahnung befindet. Mit dieser Abmahnung wird mir vorgeworfen, zu mehreren Zeitpunkten, die in der Abmahnung nicht näher bezeichnet werden, in erheblichem Umfang zu spät zur Arbeit gekommen zu sein. Diese Vorwürfe sind unzutreffend. Sie sind darüber hinaus auch nicht so hinreichend substantiiert, dass ich mich sinnvoll dazu einlassen könnte. Richtig ist vielmehr, dass ich pünktlich zur Arbeit komme. Verspätungen treten allenfalls dann auf, wenn ich am Vorabend bis spät in die Nacht hinein am Arbeitsplatz gearbeitet habe und das Arbeitszeitgesetz mich deshalb zwingt, die Ruhezeit einzuhalten oder ich aus Gründen höherer Gewalt zu spät komme, z.B. weil die öffentlichen Verkehrsmittel sich verspätet haben.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die bei der Personalakte befindliche Abmahnung nach der Rech...