Rz. 25

Während Beschäftigungsverbote lediglich die Ausübung der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis untersagen, verhindern die Abschlussverbote bereits die Entstehung des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Personalauswahl unter den Bewerbern um einen freien Arbeitsplatz.[72] Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ist Schranken unterworfen. Gesetzliche Beschäftigungsverbote führen z.B. zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (§ 134 BGB).[73] Praktisch bedeutsame gesetzliche Abschlussverbote stammen aus dem JArbSchG, das in §§ 5 Abs. 1, 7 die Beschäftigung von Kindern/Jugendlichen unter 15 Jahren verbietet, aus § 4 BBiG, der für Jugendliche nur bestimmte Ausbildungsberufe zulässt, aus §§ 4 und 8 MuSchG mit Tätigkeits- und Zeitbeschränkungen für werdende Mütter.

Hinzu treten vom BAG sanktionierte tarifvertragliche Abschlussverbote, die die Einstellung von Mitarbeitern teilweise von besonderen Qualifikationen abhängig machen.[74]

 

Rz. 26

Des Weiteren sind Beschäftigungsverbote z.B. enthalten im ArbZG, das in §§ 3 und 9 Zeitgrenzen für Tages- und Wochenarbeitszeiten sowie für Sonn- und Feiertage regelt, im Fahrpersonalgesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, das Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Kraftverkehr bestimmt und im SchwArbG, das die Leistung verbotener Schwarzarbeit untersagt.

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