Zwischen
der Firma _________________________
– im Folgenden "Arbeitgeber" genannt –
und
Herrn/Frau _________________________
– im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt –
wird folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart:
§ 1 Wettbewerbsverbot
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich auf die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht selbstständig oder unselbstständig für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb steht. Er wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitwirken und sich nicht an ihm unmittelbar oder als Treuhänder beteiligen (ausgenommen sind Beteiligungen rein zur Kapitalanlage, die keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens vermitteln). Die Gewährung eines Darlehens gilt als Beteiligung. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Als Wettbewerbsunternehmen gelten insbesondere Unternehmen, die _________________________.
(2) Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auch auf Unternehmen, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots Lieferanten oder Kunden des Arbeitgebers waren. Als Wettbewerb untersagt ist auch eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit für Unternehmen oder Personen, die für Wettbewerbsunternehmen – entgeltlich oder unentgeltlich – als Lieferanten, Dienstleister oder Berater tätig sind.
(3) Räumlich erstreckt sich das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet der _________________________.
§ 2 Karenzentschädigung
(1) Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
(2) Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des § 74c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Er wird dem Arbeitgeber jeweils zum Monatsende unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind diese Angaben zu belegen.
§ 3 Vertragsstrafe
(1) Unbeschadet des Rechts, die Einhaltung der Wettbewerbsabrede zu verlangen, kann der Arbeitgeber für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts geltend machen.
(2) Im Falle eines Dauerverstoßes durch eine Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder durch die Eingehung eines gegen § 1 verstoßenden Dauerschuldverhältnisses ist die Vertragsstrafe gemäß Absatz 1 für jeden angefangenen Monat der Beteiligung oder der Tätigkeit aufgrund des Dauerschuldverhältnisses neu verwirkt.
(3) Bei mehrfachen Verstößen ist die verwirkte Vertragsstrafe insgesamt auf die Höhe eines Bruttojahresentgelts begrenzt.
(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Inkrafttreten
Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit gekündigt wird.
§ 5 Ruhestand
Die Wettbewerbsabrede tritt nicht in Kraft bzw. endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand, bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder bei Bezug einer Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
§ 6 Rechtsnachfolge
Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Arbeitgebers, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden.
§ 7 Anwendbare Vorschriften
Für die Wettbewerbsabrede und die Karenzentschädigung gelten alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
_________________________
(Ort und Datum)
_________________________ |
_________________________ |
(Arbeitgeber) |
(Arbeitnehmer) |
Empfangsbestätigung
Der Arbeitnehmer bestätigt, eine vom Arbeitgeber unterschriebene Abschrift dieser Vereinbarung erhalten zu haben.
_________________________
(Ort und Datum)
_________________________ |
_________________________ |
(Arbeitgeber) |
(Arbeitnehmer) |