Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 225
Es muss eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb vorliegen. Es kann insofern auf die Ausführung zur Definition von Teilzeitarbeit verwiesen werden (siehe oben Rdn 215).
Rz. 226
Hinweis
Eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber eine oder mehrere Gruppen von Teilzeitarbeitnehmern nicht gegenüber den vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ungleich behandelt, eine andere aber wohl. Es kann nicht argumentiert werden, dass insofern nur eine Ungleichbehandlung unter den Teilzeitbeschäftigten erfolgt. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern liegt vielmehr auch dann vor, wenn andere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit diesen gleichbehandelt werden, aber eine Gruppe oder einzelne Teilzeitarbeitnehmer eine Ungleichbehandlung erfahren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht, weil der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe Teilzeitbeschäftigter nicht benachteiligt. Verglichen werden damit nicht die unterschiedlichen Gruppen Teilzeitbeschäftigter, sondern eine bestimmte Personengruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigten.
Die unterschiedliche Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer untereinander wird von § 4 Abs. 1 TzBfG erfasst, wenn eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und eine andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von bestimmten Leistungen ausgeschlossen wird. § 4 Abs. 1 TzBfG findet keine Anwendung, wenn nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander gleichbehandelt werden und nicht zugleich eine schlechtere Behandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten vorliegt. In einem solchen Fall ist die ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen. Das Diskriminierungsverbot gilt auch dann, wenn sich die Ungleichbehandlung lediglich mittelbar ergibt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte gilt, sich aber so auswirkt, dass erheblich mehr Teilzeitkräfte als Vollzeitkräfte benachteiligt betroffen sind. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht aus. Eine schlechtere Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Gewährung gleicher Leistung nicht hat.
Rz. 227
Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte besser behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten freiwillig Überstundenzuschläge schon bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit und nicht erst der betriebsüblichen Arbeitszeit gewährt (siehe oben Rdn 216) oder Teilzeitbeschäftigte bei der Leistung von Überstunden ausnimmt. Dann ist jedoch zu prüfen, ob nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vorliegt.