Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 853
§ 74 Abs. 1 HGB knüpft die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote an die Einhaltung der Schriftform und die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer.
aa) Schriftform
Rz. 854
Das gesetzliche Schriftformerfordernis in § 74 Abs. 1 HGB wird gem. § 126 Abs. 1, 2 BGB durch eigenhändige Unterschriften oder notariell beglaubigte Handzeichen der Vertragsparteien auf derselben Urkunde gewahrt. Das Wettbewerbsverbot kann entweder als Klausel i.R.d. Arbeitsvertrags enthalten sein oder als selbstständige Abrede gefasst werden. Wird sie als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbart, muss entweder die Anlage unterschrieben werden oder der Hauptvertrag muss auf die Wettbewerbsabrede verweisen und fest mit der Anlage verbunden sein. Die Urkunde muss sämtliche Regelungen zum Inhalt des Wettbewerbsverbots, insbesondere auch die Entschädigungszusage enthalten. Dabei ist es hinsichtlich der Einhaltung der Form aber unbedenklich, wenn das Wettbewerbsverbot lediglich auf die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB verweist. Eine andere Frage ist, ob eine solche Verweisung in vorformulierten Wettbewerbsabreden auch hinreichend transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist (siehe unten Rdn 887 ff.).
Bei der Unterzeichnung erfordert auf Seiten des Arbeitgebers die ordnungsgemäße Vertretung besondere Aufmerksamkeit. Die Unterschrift eines Vertreters wahrt die Schriftform nur, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat, was insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann. Wird das Wettbewerbsverbot von einem Prokuristen unterzeichnet, fordert das LAG Hamm deshalb den Vertretungszusatz "ppa" nach §§ 51, 53 HGB. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform führt zur Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede gem. § 125 S. 1 BGB, die nur in Ausnahmefällen durch § 242 BGB überwunden werden kann. Ist das Wettbewerbsverbot in einem schriftlichen, befristeten Arbeitsvertrag enthalten, ist auch bei der Verlängerung auf die Schriftform zu achten, da anderenfalls bei nur mündlicher Verlängerung das Wettbewerbsverbot mangels Einhaltung der Form gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist.
bb) Aushändigung einer Urkunde
Rz. 855
Neben der Schriftform setzt § 74 Abs. 1 HGB die Aushändigung einer Urkunde an den Arbeitnehmer voraus, welche die zum Wettbewerbsverbot vereinbarten Bestimmungen enthält. Auch diese Urkunde muss die Originalunterschrift des Arbeitgebers aufweisen. Die fehlende Aushändigung führt als bloße Dokumentationsregelung jedoch nicht zur Formunwirksamkeit mit der Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB. Vielmehr ist § 74 Abs. 1 HGB seinem Schutzzweck entsprechend einschränkend auszulegen, so dass nur dem Arbeitgeber die Berufung auf das Wettbewerbsverbot verwehrt wird, während der Arbeitnehmer, dessen Schutz die Aushändigungspflicht dient, am Wettbewerbsverbot festhalten kann.