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Ausbildender ist nach § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Der Ausbildende muss nicht zwingend identisch sein mit demjenigen, der mit der Durchführung der Berufsausbildung beauftragt ist. Ausbildender kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein. Im Rahmen des Ausbildungsvertrages ist als Ausbilder dementsprechend das Unternehmen/der Unternehmer einzutragen, der als Vertragspartner des Auszubildenden auftritt. Die tatsächliche Ausführung der Ausbildung kann Vertretern oder Mitarbeitern des Unternehmens übertragen werden.[18]

[18] U.a. Wohlgemuth u.a./Lakies, § 10 BBiG Rn 8; Leinemann/Taubert, § 10 BBiG Rn 14; a.A. Herkert/Töltl, § 10 BBiG Rn 21; Knopp/Kraegeloh, § 10 BBiG Rn 4.

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