Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 421
Probleme bereiteten der Praxis zuletzt die Fragen, ob zum einen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell besteht und zum anderen eine Gehaltserhöhung während der Freistellungsphase auch dem Altersteilzeitarbeitnehmer zu Gute kommt. Zu beiden Fragestellungen gibt es Entscheidungen der Rechtsprechung, die Licht ins Dunkel bringen.
Nach Ansicht des BAG besteht gem. § 7 Abs. 4 BUrlG kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Ein entsprechender Anspruch bestehe vielmehr nur bei einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch den Eintritt in die Freistellungsphase noch nicht erfolgt sei. Bei Eintritt in die Freistellungsphase bestehe daher nur in tarifvertraglich ausdrücklich geregelten Fällen ein Abgeltungsanspruch. Die vom EuGH umgestoßene Rechtsprechung, wonach es für das Entstehen von Urlaubsansprüchen nur noch auf den formalrechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses ankommt, wurde nicht auf die Altersteilzeit übertragen.
Das BAG stellt in seinem Urteil vom 24.9.2019 vielmehr klar, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein Erholungsurlaub zusteht. Das Gericht setzt mit dieser Entscheidung seine jüngste Rechtsprechungslinie fort und zieht zur Begründung § 3 Abs. 1 BUrlG heran, wonach sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Nach Auffassung des BAG setzt das Ziel, dem Arbeitnehmer durch Urlaubsgewährung die Erholung zu ermöglichen, dessen Verpflichtung voraus, eine Tätigkeit auszuüben. Mangels Arbeitspflicht ist die Freistellungsphase daher mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Arbeitnehmer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell sind in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, führt das dazu, dass der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden muss.
Hinsichtlich Tariflohnerhöhungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit hat zuletzt das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hiervon gleichermaßen profitieren müssen wie die anderen Teilzeitbeschäftigten mit entsprechender Arbeitszeit. Ähnlich hatte auch das BAG jüngst entschieden, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von eingetretenen Tariferhöhungen profitieren, sofern sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt.