Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 751
§ 11 des Vertragsmusters geht davon aus, dass die Abrechnung der Vergütungsansprüche für die vom Chefarzt bzw. in der Abteilung des Chefarztes erbrachten Leistungen ausschließlich durch den Krankenhausträger erfolgt.
Soweit es sich bei den Leistungen um klassische Krankenhausleistungen handelt, wie z.B. die stationäre Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten oder die ambulante Behandlung in Instituts- oder Hochschulambulanzen sowie das ambulante Operieren im Krankenhaus oder die Behandlung aufgrund von strukturierten Behandlungsprogrammen, stellt dies eine Selbstverständlichkeit dar. Die Abrechnung durch das Krankenhaus wird aber auch für die anderen Leistungsbereiche chefärztlicher Tätigkeit im Vertragsmuster festgelegt.
Soweit die stationäre Leistungserbringung gegenüber Wahlleistungspatienten und Selbstzahlern betroffen ist, muss durch Ausgestaltung des Krankenhausaufnahmevertrages zwischen Krankenhausträger und Patient klargestellt werden, dass Inhaber des Vergütungsanspruches auch für die chefärztlichen Leistungen ausschließlich der Krankenhausträger ist, auch wenn die Leistungen nach der für privatärztliche Leistungen maßgeblichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird. Die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine rechtlich bindende Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patient müssen dabei beachtet werden.
Gleiches gilt auch für die Behandlungsverträge über die ambulante Behandlung von privat versicherten oder selbstzahlenden Patienten in der Ambulanz der entsprechenden Krankenhausabteilung. Auch hier muss durch Ausgestaltung des Behandlungsvertrages deutlich klargestellt werden, ob Vertragspartner des Behandlungsvertrages der Krankenhausträger ist, der seine Leistungen durch den Chefarzt erbringt und nach den Regelungen der GOÄ abrechnet, oder der Chefarzt Vertragspartner des Patienten ist. Bei den ambulanten Leistungen, die der Chefarzt im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung nach § 116 S. 1 SGB V erbringt, handelt es sich zwingend um Leistungen des persönlich ermächtigten Chefarztes, weil nur dieser und nicht das Krankenhaus zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist und daher ambulante Leistungen gegenüber gesetzlich versicherten Patienten erbringen und – gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung – abrechnen darf. Der Vergütungsanspruch aus aufgrund einer persönlichen Ermächtigung erbrachten ambulanten Leistungen steht deshalb originär dem Chefarzt zu.
Um zu erreichen, dass auch diese Entgelte dem Krankenhausträger zufließen, sieht Abs. 1 Satz 2 vor, dass der Chefarzt seine vertraglichen Vergütungsansprüche aus derartigen Behandlungen im Voraus an den Krankenhausträger abtritt und diesen zur Einziehung der Vergütungsansprüche ermächtigt. Letzteres ist bei der Abrechnung von Vergütungsansprüchen für Leistungen im Zusammenhang mit einer persönlichen Ermächtigung anders als bei wahlärztlichen ambulanten Leistungen an sich nicht notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 120 Abs. 1 S. 3 SGB V erfolgt nämlich die Vergütungsabrechnung der im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung erbrachten ambulanten Leistungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung durch den Krankenhausträger, an den die Kassenärztliche Vereinigung auch die sich quartalsweise ergebende Vergütung zur Weiterleitung an den persönlich ermächtigten Krankenhausarzt auszahlt. Die Modalitäten, nach denen die Weiterleitung erfolgt, sind wiederum im Chefarztvertrag regelbar und werden im vorliegenden Muster in dem in § 10 Abs. 2 vorgeschlagenen Sinne geregelt.
§ 11 Abs. 3 des Vertragsmusters ergänzt die Regelung in Abs. 1 S. 2 durch die Verpflichtung des Chefarztes, Entgelte, die Zahlungsverpflichtete trotz der erfolgten Abtretung direkt an den Chefarzt geleistet haben, an den Krankenhausträger weiterzuleiten.
Da sich eventuelle Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen, die aufgrund einer persönlichen Ermächtigung erbracht worden sind, gegen den Chefarzt richten können, sieht § 11 Abs. 4 des Vertragsmusters vor, dass der Krankenhausträger, dem die Erlöse aus der persönlichen Ermächtigung zugeflossen sind, den Chefarzt von derartigen Rückforderungen freizuhalten hat. Damit korrespondiert die Regelung in § 10 Abs. 2 lit. c) des Musters, wonach derartige Rückforderungen im Zeitpunkt der Rückzahlung die Basis für die Berechnung der leistungsabhängigen Vergütung minimieren.
Eine gleichgelagerte Problematik stellt sich auch bei den ärztlichen Leistungen, die der Chefarzt im Rahmen einer Anerkennung als berufsgenossenschaftlicher Durchgangsarzt erbringt. Auch der von dem Unfallversicherungsträger bestellte Durchgangsarzt ist selbst dann persönlicher Gläubiger der Vergütungsforderung gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft, wenn es sich um einen Krankenhausarzt handelt. Nur dieser ist zur Liquidation seiner Leistungen gegenüber der Berufsgenossenschaft berechtigt. Um di...