Rz. 216

Eine andere Frage betrifft die Frist, innerhalb der der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch, also über die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung, informieren muss.

Nach der früheren Rechtsprechung musste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen einer Regelfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung hiervon in Kenntnis setzen, sofern die Schwerbehinderung nicht offensichtlich war.[366] Der zuständige Zweite Senat des BAG hat jedoch vor dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG seine Rechtsprechung geändert und verlangt nunmehr, dass sich der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufen muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX erhalten will.[367] Unterlässt der Arbeitnehmer die entsprechende Mitteilung, hat er den besonderen Kündigungsschutz verwirkt. Die Drei-Wochen-Frist ist eine Regelfrist, so dass ihre Überschreitung regelmäßig, aber nicht zwingend zur Verwirkung führt.[368] Für die Fristwahrung ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber durch die Stellungnahme des BR im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG von der bestehenden Schwerbehinderung, Gleichstellung oder einem laufenden Antragsverfahren erfährt.[369]

 

Rz. 217

 

Praxishinweis

Vor dem Hintergrund der kurzen dreiwöchigen Regelfrist ist es nicht ratsam, die Mitteilung des Arbeitnehmers über eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung erst in die Kündigungsschutzklage aufzunehmen, da die wirksame Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber durch das Gericht oft mehr als drei Wochen in Anspruch nimmt.

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