Rz. 112

Bei Wertgebühren gelten dieselben Grundsätze wie bei der Einigungsgebühr.

Große Probleme gab es allerdings lange bei der Höhe der Gebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1005 und 1006 VV RVG, wenn es sich um Betragsrahmengebühren handelt. Bei der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll der Beitrag des Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert werden.

 

Rz. 113

Mit dem 2. KostRMoG wurde Abhilfe geschaffen. Die Erledigungsgebühr entsteht in Höhe der in der Angelegenheit konkret bestimmten Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr.

Dies gilt nach der Anm. Abs. 1 zu Nrn. 1005 und 1006 VV RVG auch dann, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verfahren einbezogen werden. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist dann die höchste entstandene Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ist dabei nicht zu berücksichtigen. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG genannten Betrags. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG benannten Umstände zu schätzen.

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