Rz. 183

Wird der Terminsvertreter durch den Mandanten selbst oder in seinem Auftrag durch den Hauptbevollmächtigten mandatiert, findet das RVG Anwendung. Zwar wird auch in dieser Konstellation in der Praxis häufiger Gebührenteilung vereinbart. Dabei ist zu bedenken, dass eine solche Vereinbarung wegen § 49b Abs. 1 BRAO berufsrechtlich relevant und ggf. wettbewerbswidrig sein kann.[103] Die Vereinbarung einer Gebührenteilung ist daher – zumindest in der Theorie – ein Anhaltspunkt für ein Vertragsverhältnis der Rechtsanwälte untereinander.

 

Rz. 184

Erfolgt der Auftrag im Namen des Mandanten, verdient der Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG sowie eine Terminsgebühr. Endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3405 VV RVG jedoch höchstens 0,5, bei Betragsrahmen höchstens 250 EUR. Finden mehrere Termine statt, an denen der Terminsvertreter teilnimmt, gilt auch für ihn der Grundsatz des § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Er kann daher die Terminsgebühr nur einmal beanspruchen.

 

Rz. 185

 

Praxistipp

Bei der Beauftragung mit einer Terminsvertretung sollte unbedingt geklärt werden, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird. Dies hat nicht nur Einfluss auf die Vergütung, sondern ist unter Umständen auch berufs- und haftungsrechtlich relevant.

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