Literaturhinweise:
Bräuer, Haftung bei der Untermandatierung, AnwBl 2019, 550; Enders, Die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenfestsetzung, JurBüro 2012, 1, 57, 113, 169; Hansens, Die Kosten des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren, AnwBl 2011, 760; Mock, Terminsvertreter darf teurer sein als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, RVGprof. 2015, 148; Schneider, Kostenerstattung bei Terminsvertretung, Rpfleger 2020, 434; ders., Die doppelte Terminsgebühr für Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter, RVGreport 2019, 362; ders., Abrechnung und Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters, AGS 2018, 489.
Rz. 180
Regelmäßig ist es aus verschiedenen Gründen erforderlich, für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins einen Kollegen zu beauftragen – entweder, weil der Rechtsanwalt aus Terminsgründen verhindert ist oder aber auch eine persönliche Teilnahme aufgrund hoher Reisekosten nicht den Interessen des Mandanten entspricht. Da eine solche Vertretung in der Regel nicht kostenfrei erfolgt, stellt sich – meist leider erst hinterher – die Frage nach der Abrechnung.
In der Praxis wird zwar häufig eine Gebührenteilung vereinbart. Zu selten wird jedoch die Frage des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses geklärt, weshalb es hinterher oft zu Abrechnungsproblemen kommt. Die Beauftragung des Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigten kann entweder im eigenen Namen durch den Rechtsanwalt oder aber im Namen des Mandanten erfolgen. Welche Variante gewählt wurde, spielt dabei nicht nur für die Frage der Haftung, sondern auch für die der Abrechnung eine entscheidende Rolle.
I. Auftrag im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten
Rz. 181
Erfolgt die Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen, ist Grundlage der Abrechnung allein die zwischen den Rechtsanwälten intern vereinbarte Vergütung. Eine Vergütung auf gesetzlicher Grundlage nach dem RVG kann in diesen Fällen durch den Terminsvertreter nicht geltend gemacht werden, da eine solche nicht anfällt. Dieser wird lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig und verdient gemäß § 5 RVG die Gebühren für den Hauptbevollmächtigten; ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Mandanten kommt dabei nicht zustande. Bei der Vereinbarung der Höhe der Vergütung sind die beteiligten Rechtsanwälte frei, oft wird ein Pauschalhonorar oder Gebührenteilung vereinbart. Dabei ist auch ein Betrag unterhalb der im RVG vorgesehenen Vergütung zulässig. Dies stellt keinen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO dar, die Vorschrift gilt nur im Verhältnis zum Mandanten.
Rz. 182
Da Grundlage der Vergütung die getroffene Vereinbarung ist, sollten auch Bestimmungen für besondere Fälle nicht vergessen werden. Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, wenn der Termin doch nicht stattfindet, sich der Terminsvertreter aber bereits eingearbeitet hatte oder entgegen der ursprünglichen Erwartung ein weiterer Termin anberaumt wird, an dem der Terminsvertreter teilnehmen soll. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, entsteht oft Streit, wie dies dann abzurechnen ist. Zudem haftet der beauftragende Rechtsanwalt persönlich für die vereinbarte Vergütung, unabhängig davon, ob er selbst tatsächlich Zahlungen vom Mandanten oder Dritten erhalten hat.
II. Auftrag im Namen des Mandanten
Rz. 183
Wird der Terminsvertreter durch den Mandanten selbst oder in seinem Auftrag durch den Hauptbevollmächtigten mandatiert, findet das RVG Anwendung. Zwar wird auch in dieser Konstellation in der Praxis häufiger Gebührenteilung vereinbart. Dabei ist zu bedenken, dass eine solche Vereinbarung wegen § 49b Abs. 1 BRAO berufsrechtlich relevant und ggf. wettbewerbswidrig sein kann. Die Vereinbarung einer Gebührenteilung ist daher – zumindest in der Theorie – ein Anhaltspunkt für ein Vertragsverhältnis der Rechtsanwälte untereinander.
Rz. 184
Erfolgt der Auftrag im Namen des Mandanten, verdient der Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG sowie eine Terminsgebühr. Endet der Auftrag, bevor der Termin begonnen hat, beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3405 VV RVG jedoch höchstens 0,5, bei Betragsrahmen höchstens 250 EUR. Finden mehrere Termine statt, an denen der Terminsvertreter teilnimmt, gilt auch für ihn der Grundsatz des § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Er kann daher die Terminsgebühr nur einmal beanspruchen.
Rz. 185
Praxistipp
Bei der Beauftragung mit einer Terminsvertretung sollte unbedingt geklärt werden, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird. Dies hat nicht nur Einfluss auf die Vergütung, sondern ist unter Umständen auch berufs- und haftungsrechtlich relevant.
III. Erstattung
Rz. 186
Durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Mandanten entstehen meist Mehrkosten. Die wesentlichen Fragen bezüglich der Erstattungsfähigkeit sind weitestgehend durch den BGH geklärt. Danach stell...