Literaturhinweise:
Aly, Die vergütungsrechtlichen Folgen der vorzeitigen Mandatsbeendigung, AnwBl Online 2022, 167; ders., Die unzeitige Kündigung und die Terminabsage im Mandatsverhältnis, AnwBl 2022, 214; Burhoff, Anforderungen an die Berechnung nach § 10 RVG, RVGprof. 2012, 152; ders., Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG), RVGreport 2011, 365; Enders, Ist eine elektronische Übermittlung der anwaltlichen Vergütungsberechnung an den Mandanten ausreichend?, JurBüro 2012, 449; Hansens, Wie sind außergebührenrechtliche Einwendungen in Vergütungsfestsetzungsverfahren zu behandeln?, AGS 2021, 17; ders., Die Durchsetzung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs, RVGreport 2015, 87; ders., Form des Festsetzungsantrags des PKH-Anwalts, RVGreport 2014, 455; ders., Mitteilung der Kostenberechnung als Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG, RVGreport 2011, 47; Klüsener, Einwendungen oder Einreden im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, JurBüro 2022, 169; ders., Die Verjährung der Vergütungsforderung, JurBüro 2021, 505; ders., Die Berechnung der Vergütung nach § 10 RVG, JurBüro 2021, 393; Onderka, Haftungsfalle: Anwaltliche Hinweispflicht zur Höhe der Gebühren muss erfüllt werden, RVGprof. 2012, 101; Schneider, Das Recht auf Vorschuss des Wahlanwalts, NZFam 2022, 100; ders., Das Vorschussrecht des beigeordneten Anwalts, NZFam 2021, 770; ders., Recht auf Vorschuss, AGkompakt 2020, 2; ders., Abrechnung und Rückzahlung von Vorschüssen nach Beendigung des Mandats, ErbR 2019, 485; ders., Fallstricke bei der Forderung eines Vorschusses, RVGprof. 2014, 102; ders., Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung der anwaltlichen Vergütung, RVGreport 2012, 322; Schons, Die Vergütungsklage des Rechtsanwalts – gewusst wie, AnwBl 2011, 281; Seggewiße, Besonderheiten bei der streitigen Durchsetzung anwaltlicher Vergütungsforderungen, MDR 2021, 1033.
Rz. 212
Auch beim Einfordern der Vergütung warten einige Stolperfallen, die es zu vermeiden gilt. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, zu Beginn des Mandats über die voraussichtlich entstehende Vergütung zu belehren, sofern er nicht nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste. Richten sich Gebühren nach dem Gegenstandswert, ist allerdings vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO.
I. Ordnungsgemäße Berechnung
1. Eigenhändige Unterschrift
Rz. 213
Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Praxis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten und es wird gelegentlich ohne weitere Prüfung unterschrieben. Dies ist äußerst problematisch. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die Verantwortung für die Rechnung. Wird versehentlich oder aus Unkenntnis der konkreten Umstände, insbesondere des erteilten Auftrages, falsch abgerechnet, sieht er sich schnell dem Vorwurf der Gebührenüberhebung ausgesetzt. Zudem können dadurch aber auch viele Gebühren verschenkt werden, da nicht alle gebührenrelevanten Kriterien immer nach außen sichtbar sind. Hier sollte der Anwalt also auch in seinen eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig sein.
2. Inhalt
Rz. 214
In der Berechnung sind nach § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
Bei einer Beratung nach § 34 RVG muss die Rechnung nach Auffassung des AG Remscheid die Vorschriften des § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.
Rz. 215
Neben den Anforderungen nach dem RVG dürfen auch die steuerrechtlichen Anforderungen nach § 14 UStG nicht außer Acht gelassen werden.
3. Mehrere Auftraggeber
Rz. 216
Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Abrechnung bei mehreren Auftraggebern. Vertritt der Anwalt diese in derselben Angelegenheit, kann er die Gebühren nur einmal fordern. Jeder der Auftraggeber schuldet dabei allerdings nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Die Mandanten haften daher nicht in voller Höhe als Gesamtschuldner. Eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG setzt in diesem Fall voraus, dass für jeden Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt wird. Eine Rechnung über den Gesamtbetrag reicht nicht aus.