Rz. 10

Die Rechnung muss an den Auftraggeber gerichtet sein. Dieser muss nicht unbedingt mit dem Vertretenen identisch sein,[8] wie etwa der Versicherer im Haftpflichtprozess gegen den Versicherten (§ 10 AKB). Übernimmt ein Dritter kraft Vereinbarung oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Vergütung des Anwalts und wünscht er deshalb eine auf sich ausgestellte Rechnung, darf der Anwalt dem nicht ohne Weiteres nachkommen. Vergütungsschuldner ist allein der Auftraggeber, nicht ein Dritter. Wenn der Anwalt also der Bitte nachkommt, die Rechnung auf einen Dritten auszustellen, muss er den tatsächlichen Leistungsempfänger, also den Auftraggeber, in der Rechnung ausdrücklich aufführen (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG). Unterlässt der Anwalt dies, haftet er, wenn der Dritte zu Unrecht den Vorsteuerabzug geltend macht.

 

Rz. 11

Bei einer Mehrheit von Auftraggebern müssen diese einzeln in der Rechnung aufgeführt, zumindest in ihrer Gesamtheit bezeichnet werden. Wird die Rechnung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen, wie etwa bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Erbengemeinschaft oder i.d.R. bei Eheleuten, dann kann es ausreichen, eine Gesamtrechnung zu erstellen. Sofern jeder Auftraggeber aus seinem eigenen Vermögen zahlt, muss in der Rechnung auch angegeben werden, in Höhe welchen Anteils der einzelne Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG haftet.[9] Zweckmäßig dürfte es dann ohnehin sein, für jeden Auftraggeber eine eigene Rechnung zu erstellen und in einem Begleitschreiben darauf hinzuweisen, wie sich die Gesamtvergütung berechnet und wie hoch der Anteil ist, der auf den Einzelnen entfällt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG bei Nichtzahlung der anderen Auftraggeber durchaus höher liegen kann und dass für diesen Fall eine Nachforderung vorbehalten bleibt.[10]

 

Rz. 12

 

Beispiel 1: Abrechnung gegenüber mehreren Auftraggebern (verschiedene Gegenstände)

Der Anwalt klagt für zwei Pflichtteilsberechtigte deren Pflichtteil in Höhe von jeweils 35.000,00 EUR ein. Es kommt zu einem Vergleich.

Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.907,10 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.760,40 EUR
  (Wert: 70.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 1.467,00 EUR
  (Wert 70.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.154,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   979,36 EUR
Gesamt   6.133,86 EUR

Jeder der beiden Aufraggeber haftet aber nur nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR, also in Höhe von:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.346,80 EUR
  (Wert: 35.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.243,20 EUR
  (Wert: 35.000,00 EUR)  
3. 1,0-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1003 VV 1.036,00 EUR
  (Wert 35.000,00 EUR)  
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.646,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   692,74 EUR
Gesamt   4.338,73 EUR

Da jeder Auftraggeber erst zahlungspflichtig ist, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist, muss der Anwalt jedem Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Die Gesamtabrechnung reicht nicht aus, um die Durchsetzbarkeit der anwaltlichen Vergütung herbeizuführen, da sich aus dieser Rechnung nicht ergeben würde, wer was zu zahlen hat.

Zu berücksichtigen ist allerdings jetzt noch, dass die Summe der beiden Einzelrechnungen (4.338,73 EUR + 4.338,73 EUR = 8.677,48 EUR) höher liegt als der Gesamtbetrag (6.133,86 EUR), den der Anwalt fordern darf. Zwar kann der Anwalt jeden der beiden Auftraggeber in voller Höhe der jeweiligen Schuld in Anspruch nehmen; insgesamt darf er aber nicht mehr als den Gesamtbetrag in Höhe von 6.133,86 EUR verlangen. Dies muss zumindest in einem Anschreiben zum Ausdruck gebracht werden.

Zweckmäßig ist es, die Rechnungen von Vornherein so anzupassen, dass insgesamt nicht mehr verlangt wird als der Gesamtbetrag, dass also jedem der beiden Mandanten die anteilige Mithaftung des anderen Auftraggebers hälftig gutgeschrieben wird. Auf diese Art und Weise erreicht der Anwalt, dass er trotz zweier Einzelrechnungen insgesamt nicht mehr in Rechnung stellt, als er insgesamt verlangen kann. In einem Anschreiben sollte dann allerdings klargestellt werden, dass der Abzug der hälftigen Mithaftung des anderen Auftraggebers unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der andere Auftraggeber seine Rechnung ebenfalls voll bezahlt und dass sich der Anwalt anderenfalls insoweit noch die Nachforderung vorbehält.

Zum Abfassen dieser Rechnungen ist zunächst die Gesamtschuld zu berechnen. Dies geschieht nach folgender Formel:

 
 
  Einzelhaftung Auftraggeber 1  
+ Einzelhaftung Auftraggeber 2  
Gesamthaftung  
  Gesamtschuld  
 
Praxis-Beispiel

Ausgehend von den Nettobeträgen ergibt dies im Beispiel einen jeweils gutzuschreibenden Betrag in Höhe von:

 
1. Einzelhaftung Auftraggeber 1   3.646,00 EUR
2. Einzelhaftung Auftraggeber 2   3.646,00 EUR
3. Gesamthaftung   – 5.154,50 EUR
4. D...

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