Der Anwalt klagt für zwei Pflichtteilsberechtigte deren Pflichtteil in Höhe von jeweils 35.000,00 EUR ein. Es kommt zu einem Vergleich.
Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.907,10 EUR |
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(Wert: 70.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
1.760,40 EUR |
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(Wert: 70.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
1.467,00 EUR |
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(Wert 70.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.154,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer |
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979,36 EUR |
Gesamt |
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6.133,86 EUR |
Jeder der beiden Aufraggeber haftet aber nur nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR, also in Höhe von:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
1.346,80 EUR |
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(Wert: 35.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
1.243,20 EUR |
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(Wert: 35.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1003 VV |
1.036,00 EUR |
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(Wert 35.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.646,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer |
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692,74 EUR |
Gesamt |
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4.338,73 EUR |
Da jeder Auftraggeber erst zahlungspflichtig ist, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist, muss der Anwalt jedem Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Die Gesamtabrechnung reicht nicht aus, um die Durchsetzbarkeit der anwaltlichen Vergütung herbeizuführen, da sich aus dieser Rechnung nicht ergeben würde, wer was zu zahlen hat.
Zu berücksichtigen ist allerdings jetzt noch, dass die Summe der beiden Einzelrechnungen (4.338,73 EUR + 4.338,73 EUR = 8.677,48 EUR) höher liegt als der Gesamtbetrag (6.133,86 EUR), den der Anwalt fordern darf. Zwar kann der Anwalt jeden der beiden Auftraggeber in voller Höhe der jeweiligen Schuld in Anspruch nehmen; insgesamt darf er aber nicht mehr als den Gesamtbetrag in Höhe von 6.133,86 EUR verlangen. Dies muss zumindest in einem Anschreiben zum Ausdruck gebracht werden.
Zweckmäßig ist es, die Rechnungen von Vornherein so anzupassen, dass insgesamt nicht mehr verlangt wird als der Gesamtbetrag, dass also jedem der beiden Mandanten die anteilige Mithaftung des anderen Auftraggebers hälftig gutgeschrieben wird. Auf diese Art und Weise erreicht der Anwalt, dass er trotz zweier Einzelrechnungen insgesamt nicht mehr in Rechnung stellt, als er insgesamt verlangen kann. In einem Anschreiben sollte dann allerdings klargestellt werden, dass der Abzug der hälftigen Mithaftung des anderen Auftraggebers unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der andere Auftraggeber seine Rechnung ebenfalls voll bezahlt und dass sich der Anwalt anderenfalls insoweit noch die Nachforderung vorbehält.
Zum Abfassen dieser Rechnungen ist zunächst die Gesamtschuld zu berechnen. Dies geschieht nach folgender Formel: