Rz. 66

§ 1626a ff. BGB setzen zwingend die Elternschaft voraus. Das bedeutet für die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Sorgeerklärung, dass ohne die Anerkennung der Vaterschaft die Abgabe einer Sorgeerklärung keine Rechtsfolgen entfaltet. Voraussetzung ist stets die Vaterschaft. Deshalb sollte spätestens zeitgleich mit Abgabe der Sorgeerklärung die Vaterschaft anerkannt werden.

 

Rz. 67

Außerdem entfaltet die Sorgeerklärung nur Wirksamkeit, soweit nicht bereits eine anderweitige gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge der Beteiligten für das Kind ergangen ist, § 1626b Abs. 3 BGB. Das gilt auch für Abänderungsentscheidungen und für den Fall, dass sich die gerichtliche Entscheidung nur auf einen Teilbereich der elterlichen Sorge bezieht.[64]

[64] PWW/Ziegler, § 1626b BGB Rn 3.

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