Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 75
Die Einigungsgebühr berechnet sich nach dem Wert derjenigen Forderungen, die Gegenstand der Einigung geworden sind, nicht nach dem Wert der Leistungen, auf die die Parteien sich verständigt haben. Entscheidend ist der Betrag, über den man sich einigt, nicht der Betrag, auf den man sich einigt.
Rz. 76
Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr kann geringer sein als der Wert des Verfahrens. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien sich nur über Teile des Verfahrensgegenstandes einigen – etwa weil hinsichtlich des Restbetrages Erledigung eingetreten ist oder hinsichtlich dieses Betrages eine streitige Entscheidung gewünscht wird.
Rz. 77
Beispiel
A klagt im Auftrag des F gegen G Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR sowie Sachschaden in Höhe von 7.000 EUR ein. Nachdem die Kammer im Termin dargelegt hat, dass sie von einem hälftigen Mitverschulden des F ausgeht, nimmt A die Klage in Höhe von 6.500 EUR zurück. Sodann einigen sich die Parteien im Hinblick auf Einwendungen des G zum Restwert des Fahrzeugs auf einen Betrag von 5.000 EUR.
Die Einigungsgebühr für den Vergleich berechnet sich aus einem Gegenstandswert von 6.500 EUR. Denn dies ist der Wert derjenigen Gegenstände, die nach teilweiser Klagerücknahme zum Zeitpunkt der Einigung zwischen den Parteien noch im Streit standen und von der Einigung erfasst wurden.
Rz. 78
Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr kann nicht höher sein als der Wert für die Verfahrensgebühr. Denn wenn die Parteien im Rahmen ihrer Einigung beispielsweise nicht anhängige Ansprüche einbeziehen, wirkt sich dies immer auch auf die jeweilige Verfahrensgebühr aus. Die Anwälte erhalten in solchen Fällen die Verfahrensgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert. Sofern es hinsichtlich der einbezogenen Ansprüche an einem Verfahrensauftrag fehlt, erhalten die Anwälte für diesen Teil der Ansprüche die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Rz. 79
Beispiel
A klagt für F einen Schadensersatzanspruch über 7.000 EUR ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über diesen Anspruch sowie über eine weitere nicht anhängige Schmerzensgeldforderung in Höhe von 2.000 EUR, hinsichtlich derer die Anwälte Verfahrensauftrag haben.
A kann folgende Gebühren abrechnen:
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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aus 7.000 EUR |
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579,80 EUR |
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 |
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aus 2.000 EUR |
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132,80 EUR |
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 9.000 EUR (Grenze von 725,40 EUR ist nicht überschritten) |
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3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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aus 9.000 EUR |
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669,60 EUR |
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
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aus 7.000 EUR |
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446,00 EUR |
5. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
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aus 2.000 EUR |
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249,00 EUR |
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,5 aus 9.000 EUR (Grenze von 837,00 EUR ist nicht überschritten) |
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6. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.097,20 EUR |
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7. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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398,47 EUR |
Gesamt |
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2.495,67 EUR |
Rz. 80
Soweit die Gerichte in den Fällen, in denen nicht anhängige Ansprüche mitverglichen worden sind, für den Vergleich einen "Mehrwert" protokollieren, geschieht dies zur Berechnung der Gerichtsgebühren sowie zur Bestimmung der konkreten Höhe der anwaltlichen Einigungsgebühr (1,0/1,3 oder 1,5).