Rz. 64

Bei Erhöhung des Streitwertes durch Klageerweiterung nach der ersten mündlichen Verhandlung berechnet sich die zunächst entstandene Terminsgebühr nach erneuter Terminswahrnehmung nach dem Betrag, der sich aus dem erhöhten Gesamtbetrag des Streitwertes ergibt. Wird also eine Klage über 5.000 EUR nach mündlicher Verhandlung auf einen Betrag von 8.000 EUR erweitert und sodann erneut verhandelt, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 8.000 EUR (§ 22 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 65

Verringert sich der Streitwert nach dem Termin, ist dies auf die einmal entstandene Terminsgebühr ohne Einfluss. Denn der Anwalt kann einmal verdiente Gebühren nicht mehr nachträglich verlieren (vgl. § 15 Abs. 4 RVG). Die nach der Verminderung des Streitwertes neu entstehenden Gebühren berechnen sich natürlich nach dem geringeren Wert.

 

Rz. 66

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt A mit einer Schadensersatzklage über 15.000 EUR Sachschaden. Im Verhandlungstermin erscheint der Beklagte nicht, so dass Versäumnisurteil ergeht. Nach Einspruch des Beklagten und erheblichem Bestreiten ordnet das Gericht ein Gutachten nach § 358a ZPO an. Der Sachverständige kommt (ohne Sachverständigentermin) zu dem Ergebnis, dass sich der Schaden nur auf 10.000 EUR beläuft. Daraufhin nimmt A die Klage teilweise zurück. Im dann anberaumten Verhandlungstermin vergleichen sich die Parteien.

A kann folgende Gebühren abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100    
aus 15.000 EUR   933,40 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, VV 3105    
aus 15.000 EUR 359,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 10.000 EUR 736,80 EUR  
gemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,2 aus 15.000 EUR 861,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003    
aus 10.000 EUR   614,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 2.429,00 EUR  
6. Umsatzsteuer, VV 7008   461,51 EUR
Gesamt   2.890,51 EUR

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