Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 96
Bei Wettbewerbsverboten unterscheidet man zwischen vertraglichen Wettbewerbsverboten und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.
Rz. 97
Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Die Rechtsprechung nimmt an, dass den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis eine Treuepflicht trifft, aufgrund derer er seinem Arbeitgeber keinen Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses machen darf.
Rz. 98
Fraglich ist, ob ein Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers sich an dieses Wettbewerbsverbot noch halten muss, wenn er gegen die Kündigung klagt und damit die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht.
Rz. 99
Nach einem Urteil des LAG Köln soll der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen nach einer fristlosen Kündigung während eines Kündigungsschutzprozesses nur verlangen können, wenn er gleichzeitig eine monatliche Entschädigung in Höhe der Mindestsätze der §§ 74 ff. HGB anbietet.
Rz. 100
Ausgehend von dieser Rechtsprechung wird man eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Hinblick auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot zumindest in dieser Höhe bewerten müssen (50 % der jährlichen Vergütung dividiert durch 12 pro Monat).
Rz. 101
Nach anderer Ansicht ist beim vertraglichen Wettbewerbsverbot der Gegenstandswert gemäß § 3 GKG, § 3 ZPO an dem Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit auszurichten.
Rz. 102
Beim Streit um die Verbindlichkeit oder die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird ein Gegenstandswert in Höhe der höchstgeschuldeten Karenzentschädigung angenommen. Dieses hat auch das LAG Schleswig-Holstein in einer neueren Entscheidung bestätigt, wenn es davon spricht, dass als Gegenstandswert immer von der gesetzlichen Karenzentschädigung auszugehen ist, es sei denn, es gibt andere Anhaltspunkte.
Wenn eine Karenzentschädigung in Höhe der Mindestsätze der §§ 74 ff. HGB vereinbart ist und die Wirksamkeit oder die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes im Streit ist, beträgt der Wert also 50 % des Jahresentgeltes pro Jahr. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren beträgt die Karenzentschädigung also ein Jahresentgelt (50 % eines Jahresentgeltes × zwei Jahre).
Rz. 103
Häufig enthalten Arbeitsverträge, die im Buchhandel gekauft werden, Wettbewerbsverbote. Hier muss der Anwalt die materielle Rechtslage sorgfältig prüfen und bekommt für seine Tätigkeit zumindest eine entsprechende Erhöhung des Gegenstandswertes.