Rz. 125

Für die Formwirksamkeit der Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist daher die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts (lex loci celebrationis), also des Eheschließungsortes, ausreichend.

Beispiel: "Heiraten" zwei ausgelassene Deutsche auf einem Betriebsausflug in Las Vegas in einer der dort zahlreich eingerichteten Kapellen vor einem methodistischen Geistlichen oder gar im Wege der "drive through wedding" im Auto, ohne erst auszusteigen, so ist dies entsprechend dem Eherecht von Arizona auch aus deutscher Sicht als eine wirksame Eheschließung zu behandeln, soweit nur die nach deutschem Recht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) bestimmten materiellen Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Folgen dieses Spaßes könnten dann nur durch eine Scheidung oder Eheanfechtungsklage in Deutschland beseitigt werden.

 

Rz. 126

Es genügt für die Formwirksamkeit auch die Beachtung des Geschäftsrechts (Art. 11 Abs. 1 Fall 2 EGBGB). Geschäftsrecht ist das gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf die Wirksamkeit der Eheschließung anwendbare Recht. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eheleute wären dann – vorbehaltlich einer Rück- bzw. Weiterverweisung – beide Rechte zugleich (kumulativ) zu beachten.

 

Rz. 127

Es bedarf keiner großen Vorstellungsgabe, um zu erkennen, dass die Beachtung der Form des Heimatrechts bei der Eheschließung im Ausland sehr umständlich ist (wenn man nicht eine konsularische Eheschließung in Kauf nimmt); erst recht gilt dies bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eheleute. Praktisch ist daher die Anwendung der lex loci celebrationis der Regelfall.

 

Rz. 128

Zur Form zählt auch die Frage, ob die Einschaltung eines Boten möglich ist, wie dies z.B. im italienischen Recht vorgesehen ist (Handschuhehe).[177] Maßgeblicher Ort ist dann der Ort, an dem der Bote die Erklärung abgibt (Art. 11 Abs. 3 EGBGB). Daher kann z.B. ein in Deutschland lebender pakistanischer Flüchtling durch Einschaltung eines entsprechenden Vertreters seine Kusine in Karachi heiraten. Keine Frage der Form, sondern der materiellen Wirksamkeit ist die Heirat durch Einschaltung eines echten Vertreters, der auch die Braut aussuchen darf.[178]

[177] BGHZ 29, 137; BayObLGZ 2000, 335.
[178] Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 811.

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