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Der Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen hat Anspruch auf Einbürgerung gem. § 9 StAG ("soll"), wenn er die ausländische Staatsangehörigkeit aufgibt und gewährleistet ist, dass er sich in die deutschen Lebensverhältnissee einordnet. Letzteres wird regelmäßig angenommen, wenn er sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhält und die Ehe bereits seit zwei Jahren besteht.[111] Weitere Einbürgerungstatbestände enthalten die §§ 8, 10 ff. StAG.

[111] So Nr. 9.1.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht.

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