Rz. 123
Die Gebühren des Rechtsanwaltes des Antragsgegners im Mahnverfahren richten sich nach Nr. 3307 VV RVG. Er kann für die Einlegung des Widerspruches eine Gebühr von 0,5 Gebühren abrechnen. Diese Gebühren sind auf das spätere Klageverfahren voll anzurechnen.
Bei einem Teilwiderspruch richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem zunächst erteilten Auftrag. Wird der Auftrag z.B. voll erteilt, aber nach einer Besprechung mit dem Mandanten auf einen Teilwiderspruch begrenzt, fällt die Gebühr nach Nr. 3307 VV RVG trotzdem auf den gesamten Betrag an, da der Auftrag diesen umfasste und eine vorzeitige Erledigung des Auftrages bei dieser Gebühr nicht zu einer Gebührenreduzierung führt. Erging der Auftrag erst als Ergebnis der Beratung, so wäre lediglich der Streitwert des Teilwiderspruches für die Berechnung der Gebühr ausschlaggebend.
Rz. 124
Die Gebühr nach Nr. 3307 VV RVG folgt direkt der Gebühr für die Beantragung des Mahnbescheides. Erst danach wird in Nr. 3309 VV RVG die Gebühr für den Vollstreckungsbescheid behandelt. Dies legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Gebühr Nr. 3307 VV RVG als reine Widerspruchsgebühr verstehen will. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt außen vor. Hinzu kommt, dass der Widerspruch erst zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO zur Abgabe an das Streitgericht führt.
Der Widerspruch gehört also noch zum Mahnverfahren, während der Antrag auf Abgabe an das Gericht das Klageverfahren einleitet und damit die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens nach Nr. 3100 VV RVG auslösen dürfte.
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hingegen führt nach § 700 Abs. 3 ZPO direkt zur Abgabe an das Streitgericht von Amts wegen. Der Einspruch selbst leitet damit bereits das Klageverfahren ein. Damit würde die systematische Trennung zwischen Widerspruchsgebühr und Einspruchsgebühr durchaus Sinn machen. Damit würde bereits mit Einlegen des Einspruches die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens entstanden sein.
Die praktische Relevanz dieses Streites dürfte gering sein, da mit dem Auftrag auf Einlegung von Widerspruch und Einspruch regelmäßig auch der Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren verbunden sein wird. Im Zweifel wäre die entstandene Gebühr also ohnehin anzurechnen. Lediglich bei den nicht anrechnungsfähigen Gebühren – insbesondere bei der Post- und Telekommunikationspauschale – würde hier eine Differenz spürbar werden.
Rz. 125
Da die Beauftragung mit der Einlegung eines Widerspruches bereits den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren umfasst, kann neben der Gebühr nach Nr. 3307 VV RVG auch eine Terminsgebühr entstehen. Auch eine Mehrvertretungsgebühr kann auf die Widerspruchsgebühr als Verfahrensgebühr anfallen. Die Post- und Telekommunikationspauschale entsteht für das Widerspruchsverfahren jedoch als eigene Angelegenheit gesondert. Hier erfolgt keine Anrechnung auf die Pauschale des Klageverfahrens.