Rz. 297

Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (Fall einer unbefristeten Gesellschaft), kann ein Gesellschafter nach § 725 Abs. 1 BGB seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Einführung einer Kündigungsfrist) zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft ordentlich kündigen (Austrittskündigung), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

 

Rz. 298

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer Drei-Monats-Frist (als Symbol der Aufgabe des Leitbildes der GbR als Gelegenheitsgesellschaft) zum Ende des Kalenderjahres für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet ("um den Nachteilen, die mit einer plötzlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur verbunden sein können, rechtzeitig entgegenzuwirken")[551] – eine fristlose Kündigung ist hingegen ausgeschlossen, da eine solche "die übrigen Gesellschafter überfordern würde, die Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter fortzusetzen".[552]

 

Beachte:

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist – im Unterschied zum Recht zur außerordentlichen Kündigung (nach § 725 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und 4 BGB) – abdingbar (bspw. auch durch die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist). Infolgedessen kann auch die Kündigungsfrist, u.U. sogar stillschweigend, abbedungen werden. Dies ist vom kündigenden Gesellschafter zu beweisen. "Lässt sich eine entsprechende Vereinbarung – wie häufig bei Gelegenheitsgesellschaften ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag – nicht feststellen, kann gleichermaßen aus dem Gesellschaftszweck auf die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung geschlossen werden".[553]

[551] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172.
[552] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172.
[553] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172 f.

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