Dipl.-Kfm. Michael Scherer
a) Außergerichtliche Einigung und gerichtlich protokollierter Vergleich
Rz. 166
→ Dazu Aufgaben Gruppe 14
Ein Vergleich ist gemäß § 779 BGB ein "Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird." Wichtig ist nach dem BGB, dass beide Parteien nachgeben. Ein ganz geringes Nachgeben genügt bereits.
Jeder Vergleich ist natürlich auch eine Einigung. Jedoch ist der Begriff der Einigung weiter gefasst als der Begriff des Vergleichs, da bei einer Einigung im Gegensatz zum Vergleich kein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt wird. Insofern ist eine Einigung also kein echter Vergleich im Sinne des BGB.
Die Definition der Einigungsgebühr in Nr. 1000 VV RVG verzichtet auf das gegenseitige Nachgeben als Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr. Demnach fällt die Einigungsgebühr an, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dieser Vertrag muss also nicht unbedingt ein Vergleichsvertrag im Sinne des BGB sein. Wie viel eine Partei in einem Einigungsvertrag nachgibt, ist unerheblich, es sei denn, eine Partei gibt in vollem Umfang nach wie bei einem Anerkenntnis oder einem Verzicht.
Rz. 167
Die Einigungsgebühr entsteht für die anwaltliche Mitwirkung in drei Fällen:
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Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 1 VV RVG entsteht bei Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Da in diesen Fällen eine Ungewissheit besteht, wie ein späteres gerichtliches Verfahren ausgehen könnte, kommen sich hier Gläubiger und Schuldner meist entgegen, sodass der Schuldner nur einen Teil des Anspruchs an den Gläubiger zahlt. Allerdings muss für den Anfall der Einigungsgebühr ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden haben, sodass die Einigungsgebühr nicht gleich bei jedem Vertrag entsteht, den die Parteien abschließen, ohne sich zuvor je gestritten zu haben. Gegenstandswert ist hier der volle Wert des durch die Einigung geregelten Anspruchs ohne Nebenforderungen, nicht das Ergebnis der Einigung. Es handelt sich hier also um eine streitige Forderung. |
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Die Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG bei Abschluss eines Vertrags, in dem es nur um die Regelung der Zahlungsweise durch den Schuldner geht, der z. B. die Schuldsumme in voller Höhe, aber in Raten abzahlen will. Druckmittel des Gläubigers ist sein Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs, solange der Schuldner die vereinbarten Zahlungen leistet. Da es hier nur um die Art der Zahlung der ansonsten unbestrittenen Forderung geht, wird die Einigungsgebühr bei einer solchen Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlungsvereinbarung) nach einem niedrigeren Gegenstandswert berechnet, der nach § 31b RVG nur 50 Prozent des Anspruchs ohne Nebenforderungen beträgt. Es handelt sich hier also um eine unstreitige Forderung. |
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Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG entsteht auch bei Abschluss eines Vertrages über eine Zahlungsvereinbarung wenn der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzt und aufgrund der Einigung der Schuldner die titulierte Schuldsumme zwar in voller Höhe, aber nur in Raten bezahlt. In dem Vertrag erklärt der Gläubiger den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen, solange der Schuldner zahlt. Der Gegenstandswert wird hier nach § 31b RVG mit 50 Prozent des Anspruchs mit Nebenforderungen berechnet, da es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung einer titulierten Forderung handelt (siehe § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RVG). Falls bereits der Gerichtsvollzieher beauftragt wurde, gilt auch Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG, nicht Nr. 1003 VV RVG (siehe hierzu auch § 8 Rdn 41 ff.). |
Rz. 168
Eine Einigungsgebühr erhält der RA, wenn er ursächlich bei einem Einigungsvertrag mitgewirkt hat. Nach Abs. 2 der Anmerkungen zu Nr. 1000 VV RVG erhält der RA die Einigungsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag mitgeholfen hat, ohne bei dem späteren Abschluss des Vertrages (Unterschrift) oder bei der gerichtlichen Protokollierung der Einigung zugegen gewesen zu sein. "Ursächlich" bedeutet, dass der RA den Vertrag mitgestaltet hat.
Rz. 169
Der Gebührensatz der Einigungsgebühr ist in seiner Höhe davon abhängig, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird:
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die außergerichtliche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Wege der Einigung über einen Rechtsstreit der Regelfall sein sollte. Deshalb sollen die beteiligten RA nach Nr. 1000 Ziff. 1 VV RVG mit einem Gebührensatz der Einigungsgebühr von 1,5 belohnt werden, wenn sie es schaffen, Streitfälle ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu bereinigen. Hierzu gehört auch insbesondere der vollstreckbare Anwaltsvergleich (siehe Rdn 178 ff.). Der Gebührensatz der Einigungsgebühr von 1,5 ist also die grundsätzliche Regelung, die für alle die Fälle gilt, die nicht in den nachfolgenden Num... |