Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 204
Die im Vergütungsverzeichnis des RVG in den Nummern 7001 und 7002 aufgeführten Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden in der Praxis oft auch nur "Auslagen" genannt. Bei den in dieser Vorschrift genannten Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Auslagen für Briefmarken sowie um zeittaktbezogene Kosten für Telefongespräche und Telefaxsendungen. Auch die Kommunikation mittels elektronischer Medien – per E-Mail usw. – gehört dazu (AG Schöneberg, Beschluss vom 17.04.2014 – 70 II RB 274/13). Diese Auslagen sind nach Nrn. 7001, 7002 VV RVG vom Auftraggeber zu erstatten. Dies gilt freilich nicht für z. B. die Telefonanschlussentgelte, die zu den allgemeinen Praxiskosten gehören.
Dem RA wird nach Nrn. 7001 und 7002 VV RVG eine Wahlmöglichkeit eingeräumt:
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Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können gemäß Nr. 7001 VV RVG in voller Höhe geltend gemacht werden. In der Berechnung braucht nur der Gesamtbetrag der Auslagen angegeben zu werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Da aber auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten eine Einzelaufstellung mit Belegen erfolgen muss, sollten alle Belege gesammelt werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die Glaubhaftmachung durch Versicherung des RA (§ 104 Abs. 2 ZPO), jedenfalls solange kein Streit über die Notwendigkeit dieser Auslagen besteht. |
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Der Einfachheit halber wird in der Praxis meist die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Rechnung gestellt. Damit entfällt natürlich die Einzelberechnung und Nachweispflicht. Die Auslagenpauschale kann in derselben Angelegenheit und pro Rechtszug nur einmal berechnet werden; also dürfen z. B. bei den Anträgen auf Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheids insgesamt nur 20,00 EUR geltend gemacht werden. Allerdings kann die Auslagenpauschale in jeder Angelegenheit wieder erneut geltend gemacht werden. Da z. B. das gerichtliche Mahnverfahren und der anschließende Zivilprozess verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Ziff. 2 RVG), können in beiden Verfahren jeweils bis zu 20,00 EUR als Auslagenpauschale berechnet werden. |
Rz. 205
Die Auslagenpauschale beträgt nach Nr. 7002 VV RVG 20 % der Gebühren des RA. Die Pauschale darf aber in einem Rechtszug bzw. in einer Angelegenheit 20,00 EUR nicht übersteigen. Sollten tatsächlich höhere Auslagen entstanden sein, so ist eine Berechnung nach Nr. 7001 VV RVG vorzunehmen.
Hinweis:
Die höchstzulässige Pauschale wird bei Gebühren von mehr als 100,00 EUR immer erreicht; Sie brauchen dann nicht zu rechnen.
Bei der pauschalen Berechnung sind Bruchteile von Cent-Beträgen nach der üblichen kaufmännischen Rundungsregel (4/5) ab- oder aufzurunden. Obwohl § 2 Abs. 2 S. 2 RVG nur für Gebühren gilt, ist diese Art der Rundung allgemein gebräuchlich. Vermutlich wurde bei der Abfassung des RVG übersehen, die Rundung auch für die Auslagen zu regeln. Da § 13 Abs. 2 RVG nur Gebühren betrifft, kann der Betrag der Auslagenpauschale natürlich auch niedriger als die Mindestgebühr von 15,00 EUR sein.
Auch der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete RA kann der Staatskasse gegenüber die Auslagenpauschale wählen. Zu beachten ist, dass die Pauschale dann von den geringeren Gebühren gemäß der Tabelle in § 49 RVG zu berechnen ist und nicht von den Gebühren gemäß der Tabelle zu § 13 RVG. Dies ist inzwischen herrschende Meinung, siehe z. B. OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008 (2 W 266/08) oder OLG Bamberg, Beschluss vom 29.08.2007 (4 W 74/07).
Rz. 206
Sind überhaupt keine Auslagen für Briefporto oder Telefongespräche entstanden, wie bei Erteilung eines mündlichen Rates, ist die Berechnung einer Auslagenpauschale unzulässig. Es müsste in der Sache wenigstens ein Telefongespräch geführt oder ein Brief versandt worden sein, um die Pauschale berechnen zu können. Selbstverständlich zählt die Briefmarke, die zur Versendung der Vergütungsrechnung verwendet wurde, hierbei nicht mit (siehe Nr. 7001 Anm. VV RVG).
Rz. 207
In einigen Fällen ordnet das RVG an, dass für eine frühere Tätigkeit des RA entstandene Gebühren auf die für eine spätere Tätigkeit in derselben Sache anfallenden Gebühren anzurechnen sind, so z. B. im Vergütungsverzeichnis des RVG in Vorbemerkung 3 Abs. 4, bei Nr. 2501 Anm. Abs. 2, bei den Nrn. 3305 und 3307, bei Nr. 4100 Anm. Abs. 2. Dies hat zur Folge, dass zwar die Gebühren angerechnet werden, aber keine Anrechnung der Auslagenpauschalen erfolgt, da diese in jeder Angelegenheit gemäß der Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG wieder erneut gefordert werden können. Begründung: Bei Fortsetzung des Mandats werden die bereits in der vorigen Angelegenheit entstandenen Auslagen eben nicht nachträglich niedriger. Deshalb wird für jede Angelegenheit eine besondere Vergütungsrechnung erstellt – auch damit dem Rechnungsempfänger deutlich wird, warum die Auslagenpauschale mehrfach anfällt.
Merke:
Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte kann der RA eine Auslagenpauschale von 20 % der gesetzlichen Gebühren fordern, die in jedem Rechtszug und in ...