A. Die Änderungen im Paragraphenteil
I. § 12 RVG
1. Die neue Textfassung
Rz. 1
§ 12 Anwendung von Vorschriftenüber die Prozesskostenhilfe
1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.
2. Keine inhaltliche Änderung
Rz. 2
In § 12 RVG ist lediglich die Überschrift geändert worden. Das Wort "für" ist durch das Wort "über" ersetzt worden. Es handelt sich um eine bloße redaktionelle Klarstellung ohne inhaltliche Bedeutung.
II. § 13 RVG
1. Die neue Textfassung
Rz. 3
§ 13 Wertgebühren
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis
Gegenstandswert bis … Euro |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro |
um … Euro |
2 000 |
500 |
39 |
10 000 |
1 000 |
56 |
25 000 |
3 000 |
52 |
50 000 |
5 000 |
81 |
200 000 |
15 000 |
94 |
500 000 |
30 000 |
132 |
über |
|
|
500 000 |
50 000 |
165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
2. Die inhaltlichen Änderungen
Rz. 4
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 RVG enthält die Berechnungsgrundlage der Gebührenbeträge, wenn sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richten.
Rz. 5
Hier bleiben die Wertstufen in ihrer bisherigen Form bestehen. Geändert worden sind lediglich die jeweiligen Gebührenbeträge.
Rz. 6
Angehoben wurde zum einen die volle Eingangsgebühr von bisher 45,00 EUR auf 49,00 EUR.
Rz. 7
Darüber hinaus wurden die Erhöhungsbeträge in allen Stufen angehoben.
Rz. 8
Die Anhebung führt nach den Berechnungen des Gesetzgebers durchschnittlich zu einer Gebührenanhebung von 10 %.
Rz. 9
In einem gerichtlichen Verfahren (1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr) ergeben sich exemplarisch bei Werten von 2.000,00 EUR, 10.000,00 EUR und 20.000,00 EUR folgende Erhöhungen:
|
Wert: 2.000,00 EUR |
alt |
neu |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
195,00 EUR |
215,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
180,00 EUR |
199,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
395,00 EUR |
435,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
75,05 EUR |
82,65 EUR |
|
Gesamt |
470,05 EUR |
517,65 EUR |
Rz. 10
|
Wert: 10.000,00 EUR |
alt |
neu |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
725,40 EUR |
798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
669,60 EUR |
736,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.415,00 EUR |
1.555,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
268,85 EUR |
299,45 EUR |
|
Gesamt |
1.683,85 EUR |
1.850,45 EUR |
Rz. 11
|
Wert: 20.000,00 EUR |
alt |
neu |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
964,60 EUR |
1.068,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
890,40 EUR |
986,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
2.075,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
356,25 EUR |
394,25 EUR |
|
Gesamt |
2.231,25 EUR |
2.469,25 EUR |
Rz. 12
Der Mindestbetrag einer Gebühr i.H.v. 15,00 EUR (§ 13 Abs. 2 RVG) ist unverändert geblieben.
Rz. 13
Eine neue Gebührentabelle der gängigen Gebührensätze mit Gegenstandswerten bis zu 10 Mio. EUR findet sich im Anhang § 9 Rdn 1.
III. § 14 RVG
1. Die neue Textfassung
Rz. 14
§ 14 Rahmengebühren
(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) 1Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. 2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
2. Die inhaltliche Änderung
a) Die gesetzlich geregelten Fälle
Rz. 15
In § 14 RVG ist ein neuer Absatz 2 eingeführt, der die Anrechnung von Rahmengebühren betrifft. Der bisherige Absatz 2 wird dadurch zu Absatz 3.
Rz. 16
Mit dieser Regelung soll die doppelte Berücksichtigung einer Vorbefassung bei Satz- und Betragsrahmengebühren vermieden werden. Die Vorschrift untersagt, bei der Bestimmung einer Rahmengebühr, auf die eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Vorbefassung im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist die nachfolgende Rahmengebühr so zu bestimmen, als habe es keine Vorbefassung gegeben. Es darf also weder von einem geringeren Umfang noch von einer geringere...