Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 414
Der Gesetzgeber hatte vor allem das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe als anfällig für einen Rechtsmissbrauch angesehen, weil die Kostenfreiheit Antragsteller dazu verleiten könnte, mithilfe immer wiederkehrenden Anträgen den Eintritt der Verjährung ad infinitum zu verschieben; daher ordnet das Gesetz in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB an, dass nur die erstmalige Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verjährungshemmend wirkt.
Rz. 415
Auch hier wurde getreu dem Motto "Auch unzulässige Klagen hemmen die Verjährung" bislang vielfach ein recht nachlässiges Verhalten von Seiten der Antragsteller an den Tag gelegt, die entweder die bei natürlichen Personen erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder etwa als Amtswalter und Vertreter juristischer Personen bzw. parteifähiger Vereinigungen geglaubt hatten, mit einer Pauschalerklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen den allgemeinen Anforderungen der §§ 116, 117 ZPO zu genügen, um einem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Rz. 416
Die unbemittelte Partei bleibt jedoch auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nach einschlägiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Pflicht,
Zitat
"alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage “demnächst‘ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann. Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Antragsteller aber als Säumnis zugerechnet, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG unter Einreichung des hierfür vorgesehenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) und unter Beifügung der erforderlichen Belege dargelegt hat. Auch wenn dies den zeitlichen Ablauf des konkreten Prozesskostenhilfeverfahrens, in dem die Parteien über die Erfolgsaussicht der Klage mehrere Schriftsätze gewechselt haben, nicht hinausgezögert haben mag, gehört es zu den Pflichten einer unbemittelten Partei, in Fällen, in denen eine fristgebundene Prozesshandlung vorzunehmen ist, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist ordnungsgemäß darzulegen. […] Dass einer unbemittelten Partei unter solchen, von ihr zu vertretenden Umständen nicht die Wirkung des § 167 ZPO zugutekommen kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung gebilligt (NJW 1994, 1853)".
Rz. 417
Dem folgend wurde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon angemerkt, dass
Zitat
"der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO nicht geeignet [ist], die Verjährung zu hemmen: Wer eine Verjährungsfrist unterbrechen will, aber Prozesskostenhilfe beantragen muss, muss neben der Klage auch den ordnungsgemäß ausgefüllten, mit allen Unterlagen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO versehenen PKH-Antrag mit einreichen".
Rz. 418
Auf ein in der Vorinstanz eingereichtes Formular i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 PKHFV kann vom Antragsteller zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren allenfalls verwiesen werden, wenn
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es ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt und zur Darlegung der Bedürftigkeit ausreichend war, |
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die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in der Person des Bedürftigen unverändert geblieben sind |
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und das aktuelle Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen von der bedürftigen Partei oder ihrem Rechtsanwalt versichert werden. |
Zitat
"Eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung ist nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde"
und den Anforderungen der Prozesskostenhilfeformularverordnung genüge getan ist.
Rz. 419
Ob es ausreicht, dass man auf die einmal eingereichten Formulare verweist bzw. die Unterlagen später noch nachreicht, muss demnach bezweifelt werden. Anwälte sollten gegenüber Mandanten daher schriftlich eine fristgerechte Überlassung aller Unterlagen einfordern und auf die Gefahr eines drohenden Rechtsverlustes durch Verjährung oder Rechtsmittelverfristung bei Nichtbefolgung hinweisen. Grds. kann nur empfohlen werden, dass man sich sowohl bei der erstmaligen Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs der amtlichen Vordrucke und einschlägige Belege bedient und dies auch bei Rechtsmitteln mit ggf. aktualisierten Daten wiederholt.
Rz. 420
Diese förmliche Strenge trifft aber nicht nur natürliche Personen. Nach § 1 Abs. 2 PKHFV ist für die Erklärung einer Partei kraft Amtes, einer juristischen Person oder einer parteifähigen Vereinigung eine formularmäßige Erklärung nicht statthaft, sodass ein Antrag solcher Parteien nicht den Anforderungen der §§ 116 S. 1 Nr. 1 und 2, 117 ZPO gerecht wird, wenn sie sich der Formulare nach der Prozesskostenhilfeformularverordnung bedienen. Keineswegs ist die...