Rz. 44

Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er Naturalersatz (§ 249 Abs. 1 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangt. Dieses Wahlrecht des Geschädigten wird begrenzt durch die so genannte Ersetzungsbefugnis des Schädigers im § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Hiernach ist es das Recht des Schädigers, dem Geschädigten Geldersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.

 

Rz. 45

Diese Vorschrift wird vor allem bei der Beurteilung eines wirtschaftlichen Totalschadens oder der so genannten 130 %-Regelung des BGH bedeutsam (siehe hierzu § 7 Rdn 75 ff.). Die Vorschrift des § 251 BGB ist allerdings im Schadensrecht nur von minderer Bedeutung.

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