Rz. 489

Wegen des Forderungsübergangs nach § 1607 Abs. 2 und 3 kann der Legalzessionar für von ihm an das unterhaltsberechtigte Kind geleistete Zahlung beim vorrangig haftenden Unterhaltsschuldner Regress nehmen. Allerdings kann der Rückgriff nur unter Beachtung des § 1607 Abs. 4 vorgenommen werden, der anordnet, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden kann. Durch diese "Schutzklausel"[659] soll die Gefährdung der zukünftigen Unterhaltsansprüche des Kindes durch die, der auf der Legalzession beruhenden Ausgleichsansprüche des nachrangigen Verwandten, verhindert werden.

 

Rz. 490

 

Praxistipp

Der zukünftige Unterhaltsanspruch des Kindes ist also vorrangig im Verhältnis zum Regressanspruch des Legalzessionars, sodass im Rahmen der Leistungsfähigkeit des vorrangig haftenden Unterhaltsschuldners die Regressforderung nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen ist.[660]

 

Rz. 491

Die Schutzklausel des § 1607 Abs. 4 ist auch im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs anzuwenden.[661]

[659] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 22.
[660] RGZ 126, 181.
[661] KG FamRZ 2000, 441.

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