Rz. 333
Die Kosten für das Immobiliendarlehen enthalten Zahlungen auf den Zins und Zahlungen auf die Tilgung. Es werden nach den allgemeinen Grundsätzen die gesamten diesbezüglichen Kosten vom Wohnvorteil abgesetzt.
Rz. 334
Allerdings ist an dieser Stelle die Frage der Absetzbarkeit von Zins- und Tilgungsleistungen vom für den Unterhaltsschuldner einkommenserhöhenden Wohnvorteil im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind zu beurteilen.
Zinszahlungen sind immer vom Wohnvorteil in Abzug zu bringen, sodass sie im Ergebnis das Einkommen des Unterhaltsschuldners schmälern.
Auch nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensermittlung bleiben Tilgungsleistungen als Abzugsposition unberücksichtigt, wenn von der damit einhergehenden Vermögensbildung nur der Unterhaltsschuldner, aber nicht der Unterhaltsgläubiger, profitiert. Doch gerade so verhält es sich im Verhältnis zum minderjährigen Unterhaltsgläubiger. Er nimmt an der Vermögensbildung, die zu seinen Lasten vom Unterhaltsschuldner betrieben wird, nicht teil. Außerdem besteht für den Unterhaltsschuldner gegenüber dem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Unterhaltsgläubiger in der Regel die Verpflichtung zum Einsatz des Vermögens. In der Konsequenz mindern Tilgungsleistungen den Wohnvorteil des Unterhaltsschuldners nicht.
Rz. 335
Praxistipp
Unter Umständen sind die Tilgungsleistungen als Vorsorgeaufwand im Rahmen der sekundären oder auch primären Altersvorsorge als Abzugsposten zu berücksichtigen
Rz. 336
Exkurs
Der BGH will eine umfassende Interessenabwägung nach dem Zweck der Verbindlichkeiten, Zeitpunkt und Art der Entstehung der Schuld sowie Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung nach Grund und Höhe vornehmen, sofern ein über dem Mindestunterhalt liegender Unterhaltsbetrag geschuldet wird. Dann soll die Zahlung auf die Darlehensverbindlichkeit (Zins und Tilgung) in voller Höhe vom Wohnwert abgesetzt werden.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sollen folgende Gesichtspunkte von Belang sein:
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Der Kredit muss insgesamt im angemessenen Rahmen zum Wohnwert stehen. |
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Liegt der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilien und damit der Abschluss des Kredits vor oder nach Kenntnis der Unterhaltspflicht? |
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Kann die Tilgung zeitlich gestreckt werden? |
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Kann sich ein neuer Lebenspartner an der Rückführung beteiligen? |
Im Ergebnis wird sich der anwaltliche Vertreter der für seinen Mandanten günstigeren Auffassung anschließen, daher wurden die Argumente zur Begründung der jeweiligen Ansicht an dieser Stelle dargestellt.