Rz. 282

Will der Anfechtungsberechtigte nach Klärung der Abstammung seine rechtliche Vaterschaft beseitigen, muss er anschließend Vaterschaftsanfechtungsklage erheben.

Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es nur eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst das Klärungsverfahren und anschließend das Anfechtungsverfahren oder eben ausschließlich das Verfahren zur Klärung der Vaterschaft durchführen will.

Statt des Klärungsverfahrens kann deshalb auch, wie bisher, sofort und ausschließlich die Anfechtungsklage erhoben werden.

 

Rz. 283

Wird aber zunächst das Klärungsverfahren zur Abstammung durchgeführt, so kann es bei zuvor vorhandenen Zweifeln[300] zu Verjährungsproblemen kommen.

Darauf hat der Gesetzgeber mit einer neuen Fristenregelung reagiert. Die Frist wird durch Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 BGB gehemmt. Besteht mit Durchführung des Verfahrens zur Klärung der Abstammung die Gewissheit, dass eine leibliche Abstammung nicht besteht, läuft die Anfechtungsfrist weiter.

 

Rz. 284

 

Hinweis

Die Anfechtungsfrist wird nicht mit Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens fortgesetzt, sondern mit Kenntnis vom Ergebnis einer genetischen Untersuchung nach § 1598a BGB.

 

Rz. 285

Wird ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt, muss sich der Betroffene auf eine weitere gesetzliche Änderung einstellen.

Entsprechend dem Wortlaut des neuen § 1598a Abs. 3 BGB wird ein neuer Abs. 5 in § 1600 BGB eingefügt. In beiden Vorschriften wird auf das Kindeswohl abgestellt. Dies geschieht in identischer Wortwahl.

 

Rz. 286

Während im Verfahren zur Klärung der Abstammung allerdings das Verfahren auszusetzen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen, "wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen" würde. Es müssen – in beiden Fällen – derart massive Beeinträchtigungen sein, dass das Verfahren "auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten unzumutbar wäre".

Die Anfechtungsklage unterliegt daher für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Abweisung. Es wird also gerade nicht ausgesetzt wie im Verfahren zur Klärung der Abstammung.

[300] Innerhalb der vergangenen 2 Jahre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge