Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 28
Für den Fall des Zustandekommens einer Unterhaltsvereinbarung ist besondere Sorgfalt notwendig, wenn die betroffenen Kinder noch minderjährig sind. Dann sind die Beschränkungen des elterlichen Sorgerechts (§§ 1629, 1795, 1796 BGB) zu berücksichtigen. Dabei bestehen drei Vereinbarungsmöglichkeiten.
a) Offene Stellvertretung
Rz. 29
Der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil (= Obhutselternteil) handelt in offener Stellvertretung für das Kind. Dabei ist zu beachten, dass die Eltern grds. das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB), der sich zum Barunterhalt verpflichtende Elternteil aber von der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten ausgeschlossen ist (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Rz. 30
Daher ist eine solche Regelung nur möglich, wenn ausnahmsweise eine Alleinvertretungsbefugnis des anderen Elternteils gegeben ist. Das gilt zum einen in Fällen des § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB (alleiniges Sorgerecht oder Übertragung durch Entscheidung nach § 1628 BGB, was beides nur selten vorliegen wird). Eine Alleinvertretungsmöglichkeit kann sich zudem für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus § 1629 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BGB ergeben. Demnach kann grds. der Elternteil, in dessen Obhut (vgl. 42 SGB VIII) sich das Kind befindet, dessen Unterhaltsanspruch auch gegen den anderen Elternteil geltend machen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB).
Rz. 31
Jedoch wird dieser Grundsatz durch § 1629 Abs. 3 BGB als lex specialis für den Fall modifiziert, dass die Eltern noch verheiratet sind und entweder getrennt leben (i.S.v. § 1567 BGB) oder eine Ehesache anhängig ist; denn dann ist die Geltendmachung des Kindesunterhalts nur in Verfahrensstandschaft, also im eigenen Namen des Elternteils, möglich. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass das Kind in den Elternstreit oder das Scheidungsverfahren hineingezogen wird. Der die Obhut ausübende Elternteil handelt nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im eigenen Namen als Verfahrensstandschafter des Kindes.
Rz. 32
Als Rechtsfolge bestimmt § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB dann aber nur, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein zwischen den Eltern geschlossener Vergleich auch für und gegen das Kind wirkt. Ob die notarielle Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eltern dem gleichgestellt werden kann, ist strittig und wird überwiegend verneint. Der Grundsatz des sichersten Wegs spricht ebenso gegen diese Gestaltung wie die Notwendigkeit, nach Volljährigkeit des Kindes eine Titelumschreibung vorzunehmen.
b) Bestellung eines Ergänzungspflegers
Rz. 33
Ist eine Vertretung des Kindes durch den einen Ehegatten nach § 1629 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht möglich, insb. weil dies an §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB scheitert, könnte allerdings ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB), was mit erheblichem Verfahrensaufwand verbunden ist und in der Praxis nicht nachgefragt wird.
c) Vertrag zugunsten Dritter
Rz. 34
Abschluss eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Kinde...