Rz. 477

Es wird wenige Fälle geben, in denen bei gewolltem oder gerichtlich bereits beantragtem Ausschluss des Umgangskontaktes eine Einigung der Eltern möglich ist.

Die günstigste "Einigungsprognose" ist wohl in solchen Fällen zu sehen, in denen sich die beteiligten Eltern auf einen begleiteten Umgang statt auf eine Aussetzung des Umgangs einigen.

Eine Aussetzung wird man regelmäßig nur in denjenigen Fällen als Vereinbarung treffen können, in denen das Kind selbst Probleme hat, die es zunächst zu prüfen und zu behandeln gilt.

In entsprechenden Fallgestaltungen könnte dies wie folgt formuliert werden.

 

Rz. 478

Muster 2.55: Vereinbarung befristeter Aussetzung des Umgangs

 

Muster 2.55: Vereinbarung befristeter Aussetzung des Umgangs

Zum Umgang des Kindesvaters mit K _________________________ vereinbaren wir:

1. Der Umgang wird aus Gründen medizinischer Behandlung und persönlicher Ablehnung durch K _________________________ für zunächst 6 Monate ausgesetzt.

2. Die Kindesmutter bemüht sich darum, auf K _________________________ im Sinne der Wiederaufnahme persönlichen Kontaktes zu dem Kindesvater einzuwirken. Die Beteiligten werden die Situation nach Ablauf von 6 Monaten miteinander erörtern und eine Folgeentscheidung zum Umgang unter Berücksichtigung des Kindeswohls treffen. Sie werden dabei den Willen des Kindes angemessen berücksichtigen.

3. Die Kindesmutter wird dem Kindesvater im Abstand von 2 Monaten Auskunft über das Befinden und die gesundheitliche Entwicklung von K _________________________ Auskunft erteilen.

4. Die Erschienenen behalten sich vor, eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang herbeizuführen, falls die Vereinbarung zu Zif. 1 bis 3 nicht eingehalten wird.

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