§ 1
Im Arbeitsschutzausschuss wird die Kooperation der am betrieblichen Gesundheitsschutz beteiligten Personen und Stellen organisiert und institutionalisiert. Dies bezieht sich auf die Unterstützung des Arbeitgebers gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1, 6 S. 1. Der Arbeitsschutzausschuss fördert die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat gemäß § 9 ASiG sowie gemäß § 10 ASiG untereinander und mit den anderen im Betrieb für die Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen.
§ 2
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus einem vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern und einer (jeweils festzulegenden Zahl) von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören max. _________________________ Personen an.
§ 3
Der Arbeitsschutzausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des Arbeitgebers, zwei Betriebsratsmitglieder und ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend sind.
§ 4
Die Organisation des Arbeitsschutzausschusses obliegt dem Arbeitgeber. Sein Vertreter führt den Vorsitz der Sitzungen des Ausschusses. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für Einladung und Protokollierung.
§ 5
(1) Die Sitzungen des Ausschusses finden einmal im Quartal statt. Die Termine werden im 4. Quartal des Vorjahres festgelegt.
(2) Außerordentliche Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können von zwei Mitgliedern unter Angabe des Beratungspunktes beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie sind spätestens vier Wochen nach Antrag durchzuführen.
§ 6
Die Tagesordnung der Sitzungen wird mit der Einladung verschickt. Sie wird zu Beginn der Sitzung gegebenenfalls nach Ergänzungen beschlossen.
Ständige Tagesordnungspunkte sind:
▪ |
Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit über besondere Vorkommnisse seit der letzten Sitzung, insbesondere Arbeitsunfälle |
▪ |
Bericht des Betriebsarztes über Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Krankengeschehen im Betrieb |
▪ |
Stand der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen |
§ 7
Der Ausschuss berät über erforderliche Qualifikationsmaßnahmen der in der betrieblichen Gesundheitsorganisation tätigen Personen.
§ 8
(1) Arbeitsunterlagen zur Sitzung werden mit der Einladung versandt.
Arbeitsunterlagen und Protokolle werden in der IT des Unternehmens gespeichert. Die Organisation der Ablage wird im Ausschuss beraten und beschlossen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses haben Leserecht.
§ 9
Zu den Sitzungen des Ausschusses können bei Bedarf weitere betriebliche oder externe fachkundige Personen hinzugezogen werden.