Rz. 4

Soweit keine entsprechenden Betriebsvereinbarungen bestehen, legt der Arbeitgeber die Anforderungen für die zu besetzende Stelle ohne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates fest. Dies gilt auch für Form und Inhalt der Stellenausschreibungen (BAG v. 27.10.1992 – 1 ABR 4/92, NZA 1993, 607 ff.). Gem. § 93 BetrVG kann der Betriebsrat aber verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Ohne das erstmalige Verlangen besteht kein Mitbestimmungsrecht.

 

Rz. 5

Wird für eine innerbetrieblich ausgeschriebene Stelle auch außerbetrieblich gesucht, was § 93 BetrVG nicht untersagt, ist darauf zu achten, dass sich die Anforderungsprofile in den verschiedenen Suchmedien entsprechen. Liegen z.B. die Anforderungen in einer öffentlichen Stellenanzeige unter denen der entsprechenden internen Ausschreibung, kann der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines externen Bewerbers verweigern (BAG v. 23.2.1988, NZA 1988, 551). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine interne Ausschreibung unterlässt, obschon der Betriebsrat diese verlangt hat.

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