Rz. 103
Bei den Wertgebühren ermittelt sich die konkrete Gebührenhöhe aus dem im VV genannten Verhältnis zur vollen Gebühr (= Gebührensatz) und dessen Anwendung auf den sich nach dem Gegenstandswert aus der Tabelle des § 13 RVG abzulesenden Betrag. Die Wertgebühren werden folglich aus der Tabelle abgelesen und können der Höhe nach vom RA nicht anders bestimmt werden.
Rz. 104
Beispiel jeweils Gegenstandswert 2.500,00 EUR
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) | 301,50 EUR |
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2301, 2300 VV RVG (0,3) | 60,30 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) | 241,20 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen