Rz. 103

Bei den Wertgebühren ermittelt sich die konkrete Gebührenhöhe aus dem im VV genannten Verhältnis zur vollen Gebühr (= Gebührensatz) und dessen Anwendung auf den sich nach dem Gegenstandswert aus der Tabelle des § 13 RVG abzulesenden Betrag. Die Wertgebühren werden folglich aus der Tabelle abgelesen und können der Höhe nach vom RA nicht anders bestimmt werden.

 

Rz. 104

 

Beispiel jeweils Gegenstandswert 2.500,00 EUR

 
Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) 301,50 EUR
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2301, 2300 VV RVG (0,3) 60,30 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) 241,20 EUR

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