Rz. 11

Ähnlich wie bei der Vorerbschaft, jedoch lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung, kann ein Vermögensgegenstand im Falle des Todes oder zu einem anderen Zeitpunkt durch Benennung eines Nachvermächtnisnehmers an einen Dritten herauszugeben sein (§ 2191 BGB). Das Nachvermächtnis ist ein Untervermächtnis besonderer Art (§ 2147 BGB).[7] Mit Eintritt des Erbfalls entsteht zugunsten des Nachvermächtnisnehmers ein Anwartschaftsrecht.[8] Für die Gestaltung bleibt zu prüfen, ob der Erblasser Vermögensgegenstände besitzt, die er selbst geerbt hat und für die ein Nachvermächtnisnehmer benannt ist. Ähnlich verhält es sich mit einem Herausgabevermächtnis oder mit Vermächtnissen, die auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt sind.

[7] Palandt/Weidlich, § 2191 Rn 2.
[8] BGH MDR 1963, 824.

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