Rz. 28
Am Ende der (erfolgreichen) Verhandlungen steht der Vertragsschluss. Allerdings kann der Joint Venture-Vertrag i.d.R. nicht sogleich vollzogen werden. Häufig müssen zunächst noch Zustimmungen eingeholt oder sonstige Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden, bevor das Joint Venture tatsächlich aktiv werden kann. In der auch in Deutschland verbreiteten, englischen Terminologie bezeichnet man den Vertragsschluss als Signing, den Vollzug als Closing (oder Completion).
Rz. 29
Der Vollzug eines Joint Ventures kann von einer Vielzahl von Zustimmungen abhängig sein. Bereits bei der Planung ist zu überlegen, welche Zustimmungen relevant sind und wie viel Zeit für ihre Einholung einzukalkulieren ist. Die Einholung interner Zustimmungen – bspw. von Gesellschaftern oder Aufsichtsgremien – ist i.d.R. besser planbar als die Beschaffung externer Zustimmungen, also solcher, die von Behörden oder sonstigen Dritten einzuholen sind. Behördliche Zustimmungserfordernisse können sich insb. aus der Fusionskontrolle ergeben (s. dazu Rdn 79 ff.). Daneben bestehen Sonderregelungen für Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche (z.B. Banken, Versicherungen, Verteidigung) sowie für den Erwerb deutscher Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen EU-fremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Deutschlands gefährdet ist.
Zudem kann die Gründung des Joint Ventures auch laufende Verträge berühren. Überträgt ein Vertragspartner Vertragsverhältnisse im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Joint Venture-Gesellschaft, bedarf es für den darin liegenden Parteiwechsel der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner. Werden Verträge durch Umwandlungsmaßnahmen übertragen, ist deren Zustimmung dagegen nicht erforderlich; allerdings kann der Vertragspartner im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern kann der Zustimmung von Banken oder sonstigen Kapitalgebern des übertragenden Partners bedürfen.
Die Zustimmung von Vertragspartnern kann auch dann erforderlich sein, wenn für die Gründung des Joint Ventures nicht Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse (sog. Asset Deal), sondern Gesellschaftsanteile auf das Joint Venture übertragen werden (sog. Share Deal). So enthalten manche Verträge sog. Change-of-Control-Klauseln. Diese knüpfen insb. Kündigungsrechte daran, dass sich die Beteiligungsverhältnisse einer Vertragspartei substanziell ändern.
Handelt es sich bei den Joint Venture-Partnern um natürliche Personen, sind insb. familienrechtliche Vorschriften zu beachten (z.B. Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB).
Rz. 30
Die sonstigen Vollzugsbedingungen hängen maßgeblich von der Strukturierung des Joint Ventures ab. Dies können u.a. die Gründung und Eintragung der Joint Venture-Gesellschaft oder das Wirksamwerden der Ausgliederung eines Unternehmensteils sein. In zeitlicher Hinsicht ist bspw. die rechtzeitige Information des Betriebsrats bei Umwandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 UmwG – Zuleitung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsvertrages spätestens einen Monat vor Fassen des Umwandlungsbeschlusses; zu den arbeitsrechtlichen Aspekten des Joint Ventures s.u. Rdn 89 ff.).
Hinweis
Der zeitlich verzögerte Vollzug soll keine der Parteien dazu einladen, die Verhandlungen fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen. Vertragstechnisch ist daher der wesentliche Inhalt aller Verträge und sonstigen Erklärungen, die erst zum Closing zu schließen bzw. abzugeben sind, in dem Joint Venture-Vertrag festzulegen. Dazu werden die Erklärungen entweder aufschiebend bedingt im Joint Venture-Vertrag abgegeben oder (häufiger) dem Joint Venture-Vertrag in Entwurfsform als Anlage beigefügt.