Rz. 108

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr kann der Terminsvertreter auch eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV verdienen.[27]

 

Beispiel 64: Terminsvertretung mit Einigung

Der Terminsvertreter nimmt zusammen mit der Partei an der mündlichen Verhandlung teil (Wert: 8.000,00 EUR). Dort wird ein Vergleich geschlossen.

Der Terminsvertreter erhält jetzt zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV. Der Prozessbevollmächtigte erhält mangels Mitwirkung dagegen keine Einigungsgebühr.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.450,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   275,63 EUR
Gesamt   1.726,33 EUR
 

Rz. 109

Möglich ist auch, dass beide Anwälte eine Einigungsgebühr verdienen, wenn sie beide an der Einigung mitgewirkt haben.

 

Beispiel 65: Terminsvertretung mit Einigung, die in Sitzungspause mit dem Prozessbevollmächtigten abgestimmt wird

In einem Verfahren über 8.000,00 EUR unterbreitet das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag. Der Terminsvertreter bittet um eine Unterbrechung und ruft den Prozessbevollmächtigten an, mit dem er dann den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs bespricht. Anschließend wird ein entsprechender Vergleich geschlossen.

Jetzt hat nicht nur der Terminsvertreter eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV verdient, sondern auch der Prozessbevollmächtigte, da er an der Einigung mitgewirkt hat.[28] Zudem verdient er auch eine Terminsgebühr, da seit der Neufassung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3401 VV durch das KostRÄG 2021 in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung eine Einigung ohne Terminsgebühr nicht mehr möglich ist (siehe § 13 Rdn 166 ff.).

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.777,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   337,63 EUR
Gesamt   2.114,63 EUR
II. Terminsvertreter
  Wie Beispiel 64.
 

Rz. 110

Die Einigungsgebühr fällt für den Verfahrensbevollmächtigten auch schon dann an, wenn er von dem Widerruf eines vom Terminsvertreter abgeschlossenen Vergleichs abrät.[29]

 

Beispiel 66: Terminsvertretung mit Einigung unter Widerrufsvorbehalt – Prozessbevollmächtigter rät von Widerruf ab

Der Terminsvertreter schließt einen Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unterrichtet den Prozessbevollmächtigten. Dieser bespricht die Sache mit der Partei und rät vom Widerruf ab. Der Vergleich wird bestandskräftig.

Auch jetzt hat nicht nur der Terminsvertreter eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV verdient, sondern auch der Prozessbevollmächtigte, da das Abraten vom Widerruf bereits die Einigungsgebühr auslöst.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 64.

 

Rz. 111

Ebenso ist zu rechnen gewesen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte oder der Terminsvertreter vor dem Termin an der Einigung mitgewirkt hat.

 

Beispiel 67: Terminsvertretung mit Einigung auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten

Der Prozessbevollmächtigte weist den Terminsvertreter an, im Termin unter bestimmten Voraussetzungen eine Einigung zu schließen und gibt ihm die Bedingungen für einen Vergleich vor. Der Vergleich wird daraufhin vom Terminsvertreter – wie vorbesprochen – ausgehandelt und abgeschlossen.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 64, da der Prozessbevollmächtigte auch hier an der Einigung mitgewirkt hat.[30]

[27] OLG München RVGreport 2009, 315; AG Berlin-Mitte AnwBl 2007, 91; AG Köln AGS 2007, 133.
[28] OLG München AGS 2008, 52 u. 102 = RVGreport 2007, 392.
[29] BGH AGS 2014, 499 = NJW-Spezial 2014, 284; AG Berlin-Mitte AnwBl 2007, 91; OLG Frankfurt/M. AnwBl 1983, 186; AG Berlin-Charlottenburg AGkompakt 2014, 38; AnwK-RVG/Schneider, Nr. 1000 VV Rn 128; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 Rn 249.
[30] OLG München AGS 2008, 52 u. 102 = RVGreport 2007, 392; OLG München RVGreport 2009, 315 = FamRZ 2009, 1782.

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