Rz. 80

Vertritt der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber, so erhöht sich für ihn die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Ob auch der Verfahrensbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt, ist unerheblich.

 

Beispiel 38: Terminsvertreter, mehrere Auftraggeber

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellen die beiden Mandanten neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins.

Der Prozessbevollmächtigte erhält jetzt gem. Nr. 1008 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters erhöht sich ebenfalls nach Nr. 1008 VV um 0,3. Er erhält nicht etwa nur die hälftige Gebühr (0,8) des Prozessbevollmächtigten.[23]

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 823,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   156,41 EUR
Gesamt   979,61 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,95-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 1008 VV 476,90 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.099,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   208,87 EUR
Gesamt   1.308,17 EUR
 

Rz. 81

 

Beispiel 39: Prozessbevollmächtigter, ein Auftraggeber – Terminsvertreter, mehrere Auftraggeber

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellen die beiden Mandanten jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten. Für den auswärtigen Termin einigen sie sich jedoch auf einen gemeinsamen Anwalt, den sie mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins beauftragen.

Die Prozessbevollmächtigten erhalten jeweils nur eine 1,3-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters erhöht sich dagegen wiederum nach Nr. 1008 VV um 0,3 auf 0,95.

 
I. Prozessbevollmächtigte (jeweils)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Terminsvertreter
  Wie Beispiel 38.
 

Rz. 82

 

Beispiel 40: Prozessbevollmächtigter, mehrere Auftraggeber – Terminsvertreter, ein Auftraggeber

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR werden die beiden Streitgenossen von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Für den auswärtigen Beweistermin beauftragt nur einer der Streitgenossen einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Termins.

Der Prozessbevollmächtigte erhält jetzt gem. Nr. 1008 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters erhöht sich dagegen nicht nach Nr. 1008 VV um 0,3. Er erhält auch nicht etwa die hälftige Gebühr (0,8) des Prozessbevollmächtigten, sondern nur eine 0,65-Gebühr.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 823,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   156,41 EUR
Gesamt   979,61 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
[23] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3401–3402 VV Rn 49; Henke, Berechnung des Mehrvertretungszuschlags bei Korrespondenzanwalt und Terminsvertreter, AnwBl 2005, 135.

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