Rz. 40

Sofern der Verkehrsanwalt an einer Einigung mitwirkt, kann er auch eine Einigungsgebühr verdienen.

 

Beispiel 17: Verkehrsanwaltstätigkeit mit Einigung

In einem Rechtsstreit über 5.000,00 EUR wird eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Der Verkehrsanwalt bespricht die Einigung mit der Partei, die auf seinen Rat dann auch von einem Widerruf absieht.

Das Abraten von einem Widerrufsrecht reicht bereits aus, um eine Einigungsgebühr auszulösen.[13] Der Verkehrsanwalt hat daher neben der Verfahrensgebühr der Nrn. 3400, 3100 VV auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV verdient.

Auch der Prozessbevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit die Einigungsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV).

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.189,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   225,91 EUR
Gesamt   1.414,91 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 688,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   130,72 EUR
Gesamt   818,72 EUR
[13] OLG Frankfurt/M. AnwBl 1983, 186; AnwK-RVG/Schneider, Nr. 1000 VV Rn 128; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 Rn 249 (zur vergleichbaren Lage beim Terminsvertreter siehe Rdn 111 ff.).

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