Rz. 41

Der Verkehrsanwalt kann auch – ebenso wie der Verfahrensbevollmächtigte – zusätzlich mit nicht anhängigen Gegenständen beauftragt werden. Dann entsteht auch für ihn aus dem Mehrwert eine zusätzliche 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 VV.

 

Beispiel 18: Verkehrsanwaltstätigkeit mit teilweiser vorzeitiger Erledigung nicht anhängiger Gegenstände

In einem Rechtsstreit über 5.000,00 EUR beauftragt der Verkehrsanwalt den Prozessbevollmächtigten, weitere anhängige 3.000,00 EUR einzuklagen. Daraufhin findet eine außergerichtliche Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten statt. Es kommt zu einer Einigung sowohl über die anhängigen 5.000,00 EUR und die weiteren 3.000,00 EUR. Die Klage wird in Vollziehung der Einigung zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte erhält unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000,00 EUR (Nr. 3100 VV) und eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR (Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV – vorzeitige Erledigung). Hinzu kommt eine Terminsgebühr aus 8.000,00 EUR. Die Einigungsgebühr entsteht aus 5.000,00 EUR nur zu 1,0 und aus 3.000,00 EUR zu 1,5, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

Der Verkehrsanwalt erhält unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100 VV aus 5.000,00 EUR und eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 1 VV aus 3.000,00 EUR.

Hinzu kommt für beide Anwälte eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV aus dem Wert der anhängigen 5.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen 3.000,00 EUR. Zu beachten ist auch hier § 15 Abs. 3 RVG.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 177,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,3 aus 8.000,00 EUR (652,60 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,5 aus 8.000,00 EUR (753,00 EUR),    
  wird nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.901,20 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   361,23 EUR
Gesamt   2.262,43 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV 334,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 1 VV 177,60 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   502,00 EUR
  1,0 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,5 aus 8.000,00 EUR (753,00 EUR),    
  wird nicht überschritten    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.189,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   225,91 EUR
Gesamt   1.414,91 EUR
 

Rz. 42

 

Beispiel 19: Verkehrsanwaltstätigkeit mit bloßer Protokollierung weiter gehender nicht anhängiger Gegenstände

In einem Rechtsstreit über 5.000,00 EUR unterrichtet der Verkehrsanwalt den Prozessbevollmächtigten davon, dass er sich mit dem Gegner bereits über weitere nicht anhängige 3.000,00 EUR geeinigt habe und beauftragt diesen, im Termin diese Einigung zu protokollieren und zu versuchen, sich dort über die 5.000,00 EUR zu einigen. Der Prozessbevollmächtigte erzielt eine Einigung über die 5.000,00 EUR und protokolliert auch die Einigung über die weiteren 3.000,00 EUR.

Der Prozessbevollmächtigte erhält unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000,00 EUR (Nr. 3100 VV) und eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR (Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV). Hinzu kommt eine Terminsgebühr aus 5.000,00 EUR (für das bloße Protokollieren der weiter gehenden Einigung über 3.000,00 EUR erhält er keine Terminsgebühr – Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Die Einigungsgebühr entsteht für ihn nur zu 1,0 aus 5.000,00 EUR; an der weiter gehenden Einigung war der Prozessbevollmächtigte nicht beteiligt.

Der Verkehrsanwalt erhält unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100 VV und eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV. Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV aus dem Wert der anhängigen 5.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen 3.000,00 EUR. Zu beachten ist auch hier § 15 Abs. 3 RVG.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV   177,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,3 aus 8.000,00 EUR (...

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