Rz. 51

Muss eine Partei vor einem auswärtigen Gericht einen Rechtsstreit führen, beauftragt sie in der Regel einen an ihrem Sitz oder Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung, damit sie mit ihm vor Ort die Sache besprechen und die einzureichenden Schriftsätze vorbereiten und abstimmen kann. Reist dieser Prozessbevollmächtigte dann zum Gerichtstermin, kann er seine Reisekosten abrechnen (siehe § 38 Rdn 79 ff.).

 

Rz. 52

Will oder soll der Anwalt nicht selbst zum Termin reisen, muss ein Terminsvertreter beauftragt werden. Hier kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht.

 

Rz. 53

Zum einen kann der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt werden. Dann rechnet der Terminsvertreter nach den Nrn. 3401 ff. VV ab (siehe unter Rdn 64 ff.). Häufig vereinbaren Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter dann eine Gebührenteilung, die nach § 49b Abs. 3 BRAO zulässig ist.

 

Rz. 54

Stattdessen kann der Terminsvertreter aber auch im Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragt werden. In diesem Fall gilt für die Abrechnung des Terminsvertreters nicht das RVG. Seine Vergütung bestimmt sich vielmehr nach der zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung (siehe unter Rdn 57 ff.).

 

Rz. 55

 

Rz. 56

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