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Die Annahme des Amtes (wie auch seine Ablehnung) erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, das auch für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig ist, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Das Testament muss noch nicht eröffnet sein, auch die Annahme der Erbschaft muss noch nicht erklärt sein.

Die Annahmeerklärung kann entweder zu Protokoll des Nachlassgerichtes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichtes abgegeben werden, § 2228 BGB, § 25 Abs. 1 FamFG oder sie wird in privatschriftlicher Form beim Gericht eingereicht. Die Erklärung wird wirksam mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht, § 23a GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG.

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